Wien - Das Wohnungseigentumsgesetz sieht vor, dass Liegenschaftsfremde während der ersten drei Jahre nach Wohnungseigentumsbegründung nicht im Grundbuch eingetragene Eigentümer eines Kfz-Abstellplatzes werden können (§ 5 Abs 2 Satz 1 WEG). Diese Regelung soll den Ausverkauf von Parkplätzen in Wohnanlagen verhindern, in der Praxis wird sie allerdings oft umgangen.

In mehreren Entscheidungen zu anderen Rechtsfragen hat der Oberste Gerichtshof "obiter dicta" (nebenbei gesagt) die Bestimmung für derivative Erwerbsvorgänge für unanwendbar erklärt (5 Ob 151/08d, 5 Ob 164/12x ). Damit wäre sie wirkungslos, da gleich nach Wohnungseigentumsbegründung auch das Eigentumsrecht für Liegenschaftsfremde hätte verbüchert werden können. Nun aber hat der OGH in neuen Entscheidungen (6.11.2013, 5 Ob 124/13s, 5 Ob 125/13p, 5 Ob 126/13k) die Wirksamkeit und Verfassungskonformität bestätigt.

Weiterhin möglich bleibt eine Konstruktion, mit der die Käufer auch grundbücherlich abgesichert werden können: Zusätzlich zum Kaufvertrag wird ein Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen werden, der dem Käufer das bücherliche Recht einräumt, den Kfz-Abstellplatz während der Dreijahresfrist zu benützen. Nach den drei Jahren kann das Eigentumsrecht verbüchert werden. Die Eigentumsbeschränkung bleibt sohin weiterhin großteils wirkungslos. (Thomas Seeber, DER STANDARD, 31.3.2014)