Kreditkartenfirmen dürfen Inhabern von Kreditkarten nicht vorschreiben, sich bei Verwendung der Kartendaten in elektronischen Datennetzen ausschließlich verschlüsselter Systeme zu bedienen. Somit kann es auch kein Mitverschulden an etwaigen Schäden bei Benutzung unverschlüsselter Systeme geben. Solche Klauseln hat der Oberste Gerichtshof (OGH) für unwirksam erklärt.
Monatsrechnung
Ebenfalls für unwirksam erklärte der OGH die Klausel eines Kreditkartenunternehmens, wonach elektronische Vertragserklärungen und andere rechtlich erhebliche elektronische Erklärungen - im konkreten Fall die Monatsrechnung - als zugegangen gelten, wenn zum Beispiel eine elektronische Abwesenheitsnotiz aktiviert ist. Auch wenn eine E-Mail technisch in der Mailbox des Empfängers einlangt, ist einem Kreditinhaber nicht stets und überall ein Abruf möglich oder zumutbar, erläutert der OGH. Beispielsweise angeführten werden Erkrankung, fehlender Empfang und Erholung.
Verständigt also ein Karteninhaber das Kreditkartenunternehmen mittels einer automatisch generierten Abwesenheitsnotiz von einer vorübergehenden Verhinderung, so darf dieses nicht mehr von einer nahezu zeitgleichen Zustellung der elektronischen Monatsrechnung ausgehen, so der OGH.
Brief oder Fax
Für zulässig erachtet wurde dagegen eine Klausel, wonach der Karteninhaber eine Änderung der E-Mail-Adresse unverzüglich schriftlich unterfertigt (per Brief oder Fax) dem Kreditkartenunternehmen mitzuteilen hat. Denn auch den Antrag auf die elektronische Zusendung der Monatsrechnung hat der Karteninhaber eigenhändig zu unterschreiben, so der OGH, und ein Vergleich der Unterschriften ermöglicht dem Kartenunternehmen die Feststellung, dass die Änderung auch vom Karteninhaber mitgeteilt wird. Dieser Sicherheitsaspekt liegt auch im Interesse des Karteninhabers selbst.
Die Klauseln wurden von der Arbeiterkammer wegen Gesetz- und Sittenwidrigkeit beanstandet. Ein Berufungsgericht hielt zwei der drei Klauseln für zulässig, die dritte teilweise für zulässig. Der OGH war strenger und erklärte zwei der drei Klauseln zur Gänze für unwirksam. (APA, 18.3. 2014)