Hamburg - Falls der entlassene Hamburger Innensenator Ronald Schill Bürgermeister Ole von Beust tatsächlich Enthüllungen über dessen angebliche Homosexualität angedroht hat, um seinen Rauswurf zu verhindern, könnte dies Nötigung eines Verfassungsorgans sein.

Paragraph 106 des deutschen Strafgesetzbuches droht für ein solches Delikt Freiheitsstrafen von einem bis zu zehn Jahren Haft an. Bereits der Versuch ist strafbar.

Paragraph 106 richtet sich gegen Personen, die Verfassungsorgane wie die Regierung eines Bundeslandes mit Gewalt oder "Drohung mit einem empfindlichen Übel" nötigen, ihre Befugnisse "nicht oder in einem bestimmten Sinne" auszuüben. Dies soll die Funktionsfähigkeit und Handlungsfreiheit der Verfassungsorgane schützen.

Zu den verfassungsmäßigen Rechten des Ersten Bürgermeisters von Hamburg gehört seit 1997 dass er die Senatoren seiner Regierung entlassen kann. Früher entschied die Bürgerschaft über die Bestellung und Abberufung der Kabinetts-Mitglieder. (APA/dpa)