München - Autobiografien gelten in Deutschland als
Sachbücher und nicht als Belletristik. Das Landgericht München I
teilte in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil mit, die Werke
würden wie wissenschaftliche Bücher für sich in Anspruch nehmen,
tatsächlich Geschehenes wiederzugeben.
Einem Autor von Sachbüchern
könne demnach gegebenenfalls vorgeworfen werden, gelogen zu haben -
einem Romanautor jedoch nicht. Die Belletristik nämlich bewege sich
im fiktionalen Bereich, hieß es in der Entscheidung.
Klage von Verwertungsgesellschaft abgewiesen
Das Gericht wies damit die Klage einer Verwertungsgesellschaft ab.
Diese hatte von einem Autor Geld zurück gefordert, weil er
Autobiografien als wissenschaftliche Werke angemeldet hatte - die
Gesellschaft betrachtete die Bücher jedoch als Belletristik. Der
Beklagte darf damit seine Pauschale behalten. Bei den Sachbüchern
erhält der Autor für die Zweitverwertungsrechte eine Pauschale,
während es bei der Belletristik auf die konkreten Ausleihvorgänge in
den Bibliotheken ankommt, hieß es. (APA/dpa)