Lausanne - Die Ausdrücke "Sauausländer" und "Dreckasylant" stellen nach Ansicht des Schweizerischen Bundesgerichts keine Rassendiskriminierung dar, sondern nur eine Beschimpfung. Das gilt laut dem obersten Gericht des Landes selbst dann, wenn "Sau-" oder "Dreck-" in Verbindung mit einer Nationalität verwendet werden. Anlass des Entscheids war die Beschimpfung eines algerischen Asylwerbers während seiner polizeilichen Festnahme 2007.

Damals hatte ein Basler Polizist bei einer Uhren- und Schmuckmesse zusammen mit einem Kollegen den Algerier unter dem Verdacht des Taschendiebstahls festgenommen. Er legte ihm Handfesseln an und betitelte ihn vor zahlreichen Schaulustigen lautstark als "Sauausländer" und "Dreckasylant". Die Basler Justiz sprach den Polizisten für seine verbalen Entgleisungen der Rassendiskriminierung schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe. Das Bundesgericht hat der Berufung des Angeklagten nun recht gegeben und seine Verurteilung aufgehoben.

Unterschiedliche Strafrahmen

Nach Ansicht der Strafrechtlichen Abteilung fehlt den Äußerungen des Polizisten der für eine Diskriminierung erforderliche Bezug zu einer bestimmten Rasse, Ethnie oder Religion. Die Bezeichnung "Ausländer" oder "Asylant" könne Personengruppen ganz unterschiedlicher Herkunftsgebiete oder Glaubensbekenntnisse betreffen. Bei Äusserungen wie "schwarze Sau" oder "Saujude" hingegen sei der Bezug zu Rasse, Ethnie oder Religion zweifellos gegeben.

Ein Unterschied zwischen Beschimpfung und Rassendiskriminierung besteht vor allem im Strafausmaß. Wer jemand anderen beschimpft, riskiert laut Schweizer Strafgesetzbuch eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen. Wer laut der sogenannten Rassismus-Strafnorm "öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft", muss hingegen mit einer bis zu dreijährigen Haftstrafe rechnen. (APA/red, derStandard.at, 21.2.2014)