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Der technologische Fortschritt von Smartphones hat auch Gebühren mit sich gebracht.

Foto: AP Photo/Nam Y. Huh

Man muss nicht so weit in die Vergangenheit zurückblicken, da waren das Abspielen von Musik am Handy und der Radioempfang noch herausragende Features. Mittlerweile gehört der Musikplayer zur Grundausstattung, Radio kann auf jedem Smartphone zumindest über Online-Streaming empfangen werden. Die schnelle Weiterentwicklung vom simplen Handy zum Smartphone zeitigt auch rechtliche Folgen, denn damit werden die Geräte auch für diverse Gebührenmodelle relevant.

Festplattenabgabe

Das Oberlandesgericht Wien hat kürzlich bestätigt, dass auf Handys mit MP3-Funktion grundsätzlich auch eine Festplattenabgabe zu entrichten ist. Im Musterprozess gegen Nokia wurde der Verwertungsgesellschaft Austro Mechana Recht gegeben, dass die Speicherkapazität von MP3-fähigen Handys "der Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Audio- und audiovisueller Werke" diene und "für andere Zusatzfunktionen kaum benötigt" werde.

GIS

Von der GIS sind Smartphones schon länger erfasst. Denn grundsätzlich gilt: wer an einem Standort ein Rundfunk-fähiges Gerät betreibt, muss Gebühren zahlen. Die Art und Anzahl der Geräte pro Standort - also etwa der eigene Haushalt - ist dabei egal. Bei Geräten, die nur über Internet-Empfang verfügen, fällt zumindest eine Radiogebühr an. Bei Computern mit TV-Karte oder Fernsehgeräten kommt die Fernsehgebühr zum Tragen. Der Gund: Radiosender des ORF werden durchgehend ins Internet gestreamt, das Fernsehprogramm bislang jedoch noch nicht.

"Akademische Frage"

Angenommen jemand besitzt bzw. "betreibt" zu Hause ausschließlich ein Smartphone und keine anderen Geräte, über die der Rundfunkempfang möglich ist, müsste er dafür also zumindest die Radiogebühr bezahlen. Laut Herbert Denk, Leiter des Bereichs Marketing & Kommunikation bei der GIS, ist das aber eine "akademische" Frage. Denn dass jemand nur ein Smartphone besitzt, komme eigentlich nicht vor. (Birgit Riegler, derStandard.at, 23.2.2014)