Bericht der Kronen Zeitung aus dem Jahr 2011.

Screenshot: derStandard.at

Eintrag des RFJ Kapfenberg.

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Wien – Die Menschenrechtsorganisation SOS Mitmensch hat den FPÖ-Politiker Maximilian Krauss wegen Verdachts der Verhetzung bei der Staatsanwaltschaft Wien angezeigt. Gegenstand der Anzeige sei unter anderem eine Presseaussendung des Obmanns der FPÖ Wien-Josefstadt, teilte SOS-Mitmensch-Sprecher Alexander Pollak am Donnerstag in einer Aussendung mit.

Krauss habe darin "eine in rechtsextremen Kreisen kursierende Lügengeschichte über straffreien Kindesmissbrauch durch Türken" weiterverbreitet. Konkret heißt es in Krauss' Aussendung: "Krauss erinnert an den Fall eines Türken, der in Bruck (NÖ) seinen Sohn missbraucht hatte und trotzdem freigesprochen wurde, weil es sich bei diesem schrecklichen Verbrechen um 'jahrelange Familientradition' handeln würde."

Auch Anzeige gegen RFJ Kapfenberg

SOS Mitmensch hat außerdem Anzeige gegen den Ring Freiheitlicher Jugend (RFJ) Kapfenberg erstattet. Im Gespräch mit derStandard.at zeigt sich der RFJ verwundert über die Anzeige. Man habe auf der RFJ-Website im Jahr 2011 lediglich einen entsprechenden Bericht der Kronen Zeitung wiedergegeben. Bereits im September vergangenen Jahres sei der FPÖ-Obmann der niederösterreichischen Gemeinde Lichtenwörth für die Verbreitung dieser Geschichte erstinstanzlich wegen Verhetzung verurteilt worden, so die NGO.

Pollak fordert Parteiausschluss

Pollak fordert nun, dass die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, Hetze dürfe nicht zur politischen Normalität werden. Von der FPÖ verlangt er eine Distanzierung und Krauss' Parteiausschluss: "Keine Partei darf Hetze tolerieren, erst recht nicht, wenn diese Partei mit Norbert Hofer als Drittem Nationalratspräsidenten und Peter Fichtenbauer als Volksanwalt zwei Machtträger der Republik stellt." Krauss war bisher für keine Stellungnahme erreichbar. (red, derStandard.at, 6.2.2014)

Update 6.3.2014: Das von der Staatsanwaltschaft Wien gegen Maximilian Krauss wegen dieser Anzeige zum Aktenzeichen 501St 19/14i geführte Ermittlungsverfahren wurde nunmehr eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand.