Zurück an den Start: Festplattenabgabe für Computer

Foto: iStockphoto

Sind in Österreich Gebühren auf interne und externe Computerfestplatten, um bei Privatkopien die Urheberrechte zu vergüten, zulässig oder nicht? Eine Antwort auf diese Frage wird es weiterhin nicht so schnell geben. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat ein entsprechendes Verfahren jetzt zurück an das Erstgericht verwiesen. Der Streit um die sogenannte Leerkassettenvergütung geht damit weiter.

HP-Klage gegen Austro Mechana

Zur Vorgeschichte: Die Verwertungsgesellschaft Austro Mechana forderte 2010 Händler und Importeure zur Einhebung von Urheberrechtsabgaben auf Speichermedien in Höhe zwischen 15 und 36 Euro (je nach Speicherkapazität) auf. Mit der Begründung, von den rund 11 Millionen Festplatten in österreichischen Haushalten würden 5,3 Millionen für die Speicherung von urheberrechtlich gechützten Audi- und Videoinhalten verwendet, was abzugelten sei. Computerhersteller Hewlett Packard (HP) klagte stellvertretend. Am Handelsgericht Wien wurde festgehalten, dass die Leerkassettenvergütung für Festplatten und Festspeicher nicht bestehe. Der Fall ging an den Oberste Gerichtshof (OGH).

Das OGH hob das Urteil nun mit der Begründung auf, dass sich seit der Vorentscheidung die technischen Gegebenheiten und die Nutzergewohnheiten verändert hätten. Eine neuerliche Prüfung des Sachverhalts sei daher notwendig.

EuGH: Vergütung kann EU-konform sein

In einem ähnlich gelagerten Verfahren hatte sich der OGH an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gewendet und ersucht, grundsätzliche Fragen zur österreichischen Regelung der Leerkassettenvergütung zu beantworten. Ausgangspunkt war die Klage der Austro Mechana gegen fünf Firmen des Amazon-Konzerns. Gefordert wurde die Abführung der Leerkassettenvergütung für nach Österreich gelieferte CD- und DVD-Rohlinge, Speicherkarten und MP3-Player ab dem Jahr 2002. Der EuGH kam im Sommer 2013 zur Ansicht, dass das in Österreich vorgesehene System der Leerkassettenvergütung entgegen allen Einwänden EU-konform sein kann. Die EU-Staaten seien verpflichtet, einen gerechten Ausgleich für Urheber in ihrem eigenen Territorium herbeizuführen. (red, derStandard.at, 17.1.2014)