Linz - Kurzbiografie eines Schwarzafrikaners: Sedou N. wurde 1960 in der Demokratischen Republik Kongo geboren. 1998 wurden Frau und Tochter vor seinen Augen von Bewaffneten vergewaltigt. 1999 gelang dem Verfolgten die Flucht nach Europa. 2000 gewährte man ihm in Österreich Asyl.

Sommer 2002 wurde er während einer Fahrzeugkontrolle bei Linz von einem Revierinspektor in Gegenwart mehrerer Personen "Scheiß Neger" geschimpft. Jetzt, im Sommer 2003, wurde das Verfahren gegen den Polizisten wegen des Verdachts der "Beleidigung" eingestellt.

Die Begründung ist sauber juristisch. Nach Paragraf 117 Strafgesetzbuch sind "strafbare Handlungen gegen die Ehre nur auf Verlangen des in seiner Ehre Verletzten zu verfolgen". Er kann also privat klagen, wenn es ihm Spaß macht. Das Amt verfolgt nur Beleidigungen gegen honorige Personen, "gegen den Bundespräsidenten, gegen den Nationalrat, den Bundesrat, (. . .), gegen das Bundesheer oder gegen eine Behörde".

Die Staatsanwaltschaft Linz bezog sich freilich auf Ziffer 3 des gleichen Paragrafen. Da heißt es: "Der Täter ist (. . .) vom öffentlichen Ankläger zu verfolgen, wenn die Tat in einer die Menschenwürde verletzenden Beschimpfung oder Verspottung besteht."

In zweiter Instanz wurde nun bestätigt: "Scheiß Neger" reicht nicht aus, um einen Afrikaner in Oberösterreich in seiner Menschenwürde zu verletzen. Da hätte der Polizist schon sagen müssen: "Scheiß Neger, ihr gehört alle weggeräumt." Das hätte dann "eine das Lebensrecht abstreitende Beschimpfung" dargestellt, die die Menschenrechte verletzt. (So der Richter in der Urteilsbegründung.) "Mit der bloßen Verwendung des Wortes ,Scheiß (. . .)' wird jedoch nur der Unmut gegenüber einer Person bekundet."

Nur gegen eine Person

Oder anders: Die Beschimpfung richtet sich gegen eine "bestimmte Person, die ,zufällig' der schwarzen Rasse angehört, und nicht gegen die schwarze Rasse als solche". Die Menschenwürde von Sedou N. ist also unverletzt geblieben. Daher musste das Verfahren leider eingestellt werden. (Daniel Glattauer/DER STANDARD, Printausgabe, 11.8.2003)