Linz - Für Aufsehen und Unverständnis beim Betroffenen sorgt jetzt ein Urteil des Landesgerichtes Linz: Darin wird festgestellt, dass die Bezeichnung "Scheiß Neger" für einen Schwarzafrikaner zwar eine Ehrenbeleidigung sei, aber kein Verstoß gegen die Menschenwürde. Der Anwalt des Mannes bezeichnet die Entscheidung als "unverständlich".

Von Polizistem als "Scheiß-Neger" beschimpft

Der Afrikaner - ein von Österreich anerkannter Flüchtling, der hier mit seiner Familie lebt - war im vergangenen Jahr im Zuge einer Lenkerkontrolle von einem Polizeibeamten als "Scheiß Neger" bezeichnet worden. Die Staatsanwaltschaft Linz brachte einen Bestrafungsantrag gegen den Polizisten ein, weil der Verdacht einer feindseligen Handlung gegen eine Rasse bestand. Das Bezirksgericht stellte das Verfahren allerdings ein. Die Sache ging zur zweiten Instanz, dem Landesgericht Linz. Und dieses bestätigte die Verfahrenseinstellung durch das Bezirksgericht. Unter anderem mit folgender Begründung:

Ein Verstoß gegen die Menschenwürde läge nur dann vor, wenn jemandem "unmittelbar oder mittelbar das Recht auf Menschsein schlechthin abgesprochen wird". Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn Personen als "Untermenschen" bezeichnet werden oder wenn geäußert werde, "man soll sie 'vergasen' oder 'vertilgen'". Wenn also mit der Bezeichnung "Scheiß Neger" Äußerungen verbunden würden wie "ihr gehört alle weggeräumt", so wäre die Menschenwürde verletzt. "Mit der bloßen Verwendung des Wortes 'Scheiß...' wird jedoch nur der Unmut gegenüber einer Person, einer Verhaltensweise, einer Tätigkeit etc. bekundet, nicht jedoch das Lebensrecht einer Person generell abgesprochen", so der Richter in seiner Begründung.

Der Schluss

Dann kommt er zu dem Schluss: "Die Äußerung 'Scheiß Neger' stellt einen Angriff gegen das Persönlichkeitsrecht der Ehre dar, verletzt als bloße Unannehmlichkeit jedoch nicht die Menschenwürde." Die Ehrenbeleidigung richte sich gegen eine individuell bestimmte Person, "die 'zufällig' der schwarzen Rasse angehört und nicht gegen die schwarze Rasse als solche. Eine die Menschenwürde verletzende Beschimpfung der schwarzen Rasse konnte diese Äußerung daher nicht begründen".

Anwalt: "Nicht verständlich und nachvollziehbar"

Der Linzer Anwalt Helmut Blum, der den Betroffenen vertritt, sieht die Dinge gänzlich anders: "Es ist nicht verständlich und nicht nachvollziehbar, wie ein österreichisches Gericht die Auffassung vertreten kann, dass die Bezeichnung 'Scheiß Neger' gegenüber einem Schwarzafrikaner nicht die Menschenwürde verletzt." Sein Mandant habe sich sehr wohl in seiner Würde als Mensch zutiefst verletzt gefühlt, betonte Blum.

Gericht will "keinerlei Diskriminierung" beabsichtigt haben

Der Vizepräsident und Pressesprecher des Landesgerichtes Linz, Karl Makovsky, übermittelte der APA auf Anfrage die Stellungnahme zu dem Fall. Darin wird betont, dass mit der Entscheidung keinerlei Diskriminierung beabsichtigt gewesen sei: "Die in Diskussion gezogene Rechtsmittelentscheidung hat nicht im Entferntesten eine Diskriminierung der Rasse der Schwarzen beabsichtigt und auch nicht zum Ausdruck gebracht." Er lege Wert auf die Feststellung, dass sowohl vom Bezirksgericht Linz als auch vom Landesgericht "zutreffend das Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Ehrenbeleidigung bejaht wurde", so Makovsky.

Die Gerichte vertraten allerdings den Standpunkt, dass der Gesetzgeber bei rassistisch motivierten Beleidigungen zwischen "einfachen" und solchen, die die Menschenwürde verletzen, unterscheidet. "Bei letzteren muss also ein höherer Grad an Beleidigung erreicht werden." Die Entscheidungen im konkreten Fall des Schwarzafrikaners "stellen somit auf den graduellen Gehalt einer Ehrenbeleidigung ab", erläuterte der Gerichtssprecher.

Es gebe keine oberstgerichtliche Judikatur zu einem solchen Fall

Makovsky wies weiters darauf hin, dass es in der anstehenden Rechtsfrage bis jetzt "keine auf einen solchen konkreten Fall bezughabende oberstgerichtliche Judikatur" gebe. Die Staatsanwaltschaft habe daher die Möglichkeit, zur Klärung dieser Rechtsfrage beim Generalprokurator eine "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes" anzuregen. Auf diesem Weg könnte diese Rechtsfrage zur Prüfung an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden.

Er habe, teilte der Gerichtssprecher mit, diesbezüglich bereits die Initiative ergriffen und sowohl mit der Staatsanwaltschaft als auch mit der Oberstaatsanwaltschaft Linz Kontakt aufgenommen. "Beide halten diese Vorgangsweise für zweckmäßig" (Makovsky).

Trübswasser "völlig verständnislos"

"Sehr betroffen und völlig verständnislos" reagierte Günther Trübswasser, Grüner Abgeordneter im oberösterreichischen Landtag, in einer Pressaussendung vom Sonntag auf das Urteil im Fall der Aussage eines Polizisten gegenüber einem Schwarzafrikaner. Die Verwendung des Ausdrucks "Scheiß Neger" sei "ein klarer rassistischer Vorfall", so Trübswasser.

Der Fall verdeutliche einmal mehr die Notwendigkeit eines "Anti-Diskriminierungsgesetzes", erklärte der Abgeordnete. Österreich habe diese europäische Richtlinie nicht in nationales Recht umgesetzt und sei daher säumig. Trübswasser begrüßt den Vorschlag, die Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof prüfen zu lassen, und fordert "eine Klarstellung der Unantastbarkeit der Menschenrechte auch in Österreich". (APA)