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Demo gegen die Vorratsdatenspeicherung in Wien.

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Die umstrittene EU-Vorratsdatenspeicherung von Internet- und Handydaten dürfte zumindest in ihrer derzeitigen Form fallen. Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kam am Donnerstag nach Klagen in Irland und Österreich zu dem Ergebnis, dass die sogenannte Vorratsdatenspeicherung EU-Recht widerspricht.

Unvereinbar

Die entsprechende EU-Richtlinie sei unvereinbar mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, "da die Einschränkungen der Grundrechtsausübung, die sie aufgrund der durch sie auferlegten Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung enthält, nicht mit unabdingbaren Grundsätzen einhergehen, die für die zur Beschränkung des Zugangs zu den Daten und ihrer Auswertung notwendigen Garantien gelten müssen", heißt es in dem Gutachten.

Ein Urteil in der Causa dürfte erst nächstes Jahr erfolgen. Das Gutachten des Generalanwalts ist für die EU-Richter zwar nicht bindend, aber üblicherweise folgen sie in ihrem Urteil dem Generalanwalt in vier von fünf Fällen. Dies bedeutet allerdings nicht zwingend das Ende der Vorratsdatenspeicherung als Ganzer. Stößt sich der Generalanwalt doch vor allem an der langen Speicherdauer von bis zu zwei Jahren. Eine neue Regelung mit einer kürzeren Frist wäre also durchaus denkbar.

Spielraum

Darüber hinaus wird kritisiert, dass es zu viel Spielraum für die nationale Umsetzung der Richtlinie gibt und es infolgedessen zu sehr unterschiedlichen Gesetzeslagen in den einzelnen EU-Mitgliedsländern gekommen ist. Der Generalanwalt schlägt des Weiteren dem EuGH vor, den Staaten eine Übergangsfrist für eine Neuregelung zu geben.

Klage

In Österreich haben die Kärntner Landesregierung, ein Angestellter eines Telekommunikationsunternehmens sowie insgesamt über 11.000 Privatpersonen nach Initiative des AK Vorrat vor dem Verfassungsgerichtshof die österreichische Regelung beanstandet. Der Verfassungsgerichtshof bezweifelt, dass die EU-Richtlinie mit der Grundrechtecharta der Europäischen Union und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten vereinbar ist. Das österreichische Gericht hat daher in dem Rechtsstreit (C-594/12) den EuGH um eine Vorabentscheidung ersucht. Die Vorratsdatenspeicherung blieb bis auf Weiteres trotzdem in Kraft.

In Irland hat die Bürgerrechtsinitiative Digital Rights Ireland gegen die Vorratsdatenspeicherung geklagt (C-293/12). Diese macht geltend, die Vorratsspeicherung von Kommunikationsdaten sei unzulässig. Der irische High Court will vom EuGH wissen, ob die EU-Richtlinie mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie mit den Grundrechten auf Privatleben, Schutz personenbezogener Daten, freie Meinungsäußerung und gute Verwaltung vereinbar ist.

Zufrieden

Der SPÖ-Europaabgeordnete Josef Weidenholzer, Berichterstatter im EU-Parlament zu diesem Thema, sieht sich in seiner Kritik bestätigt. "Die Entscheidung hat für die Menschen in Europa eine grundsätzliche Bedeutung und zeigt auf, wie fehlgeleitet die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung ist", erklärte er. "Die Vorratsdatenspeicherung in der jetzigen Form ist unverhältnismäßig und nicht mit den Grundrechten der Europäischen Union vereinbar. Die anlasslose Massenspeicherung ist zudem ineffizient und trägt keinesfalls zur Verbrechensaufklärung und -bekämpfung bei." Die Europäische Kommission sollte die Fehler korrigieren und eine Revision der Richtlinie vorlegen.

Grundlage für die Vorratsdatenspeicherung ist eine EU-Richtlinie, die 2006 nach Anschlägen in London zur Terrorbekämpfung verabschiedet wurde und bei deren Umsetzung Österreich lange säumig war. So hatte der EuGH Österreich wegen Nichtumsetzung der Vorratsdatenspeicherung verurteilt. In Kraft getreten sind die Bestimmungen in Österreich erst im April 2012. (APA/red, 12.12.13)