Nach dem VKI (der WebStandard berichtete ) fordert nun auch die Arbeiterkammer (AK) Regelungen bei der kommenden Rufnummernmitnahme im Mobilfunk. Ein entsprechender Verordnungsentwurf des Infrastrukturministers muss Transparenzregeln festschreiben, so die Forderung.

Keine Preistransparenz

Künftig kann ein Handykunde, wenn er seinen Mobilfunkanbieter wechselt, die Rufnummer samt Anbietervorwahl mitnehmen. Dadurch erkennt er das Netz eines Gesprächspartners, der seine Rufnummer zu einem anderen Anbieter mitgenommen hat, nicht mehr. Die Preistransparenz ist dann weg, warnen AK- Konsumentenschützer in einer Presseaussendung.

Verordnung des Ministers gefordert

Daher muss Minister Gorbach in einer Verordnung zum Telekomgesetz, die in den nächsten Tagen in Begutachtung geht, für konsumentenfreundliche Regeln sorgen, fordern die AK-Konsumentenschützer. Konkret verlangt die AK, dass der Kunde zumindest einen automatischen, kostenlosen Hinweis auf das Netz des Angerufenen vor der Verbindung erhalten muss. Wahres Kundenservice wäre für die Konsumentenschützer allerdings eine Tarifansage vor jedem Gespräch.

GEwaltige Preisunterschiede

Jeder Konsument muss vor jeder Verbindung zu einer portierten Handy-Nummer automatisch erfahren, dass sich der gewünschte Teilnehmer im Netz x befindet bzw den konkreten Preis für die Gesprächsminute. Schließlich bestehen zwischen den preisgünstigen Rufen ins eigene Netz und den vergleichsweise teuren Rufen ins andere Mobilnetz gewaltige Preisunterschiede, so die Pressemitteilung. Ein Netzwechsel des Gesprächspartners kann die Gesprächskosten enorm erhöhen, sagen die Konsumentenschützer.

Keine Piepstöne und Hotlines

Der Konsument soll die Ansage auch überspringen können, wenn er bereits weiß, in welches Netz er telefoniert. Um die Abrechnung besser kontrollieren zu können, sind Gespräche zu portierten Rufnummern in Einzelentgeltnachweisen besonders zu kennzeichnen.

Eine klare Absage erteilen die AK-Konsumentenschützer Vorschlägen, wie Piepstöne, die auf eine Netzwechsel hinweisen sollen oder Servicelines, unter denen der Netzanbieter des Gesprächspartners nachgefragt werden kann.

Schutz vor aggressiven Abwerbungsversuchen

Überdies erwarten sich die Konsumentenschützer auch Schutz vor aggressiven Abwerbungsversuchen. Anbieter, die den Konsumenten zusagen, die Kündigungsformalitäten beim bisherigen Vertragspartner zu übernehmen, müssen diesen vorab besonders sorgfältig über die anfallenden Kosten eines Wechsels informieren, zB Preis für die Rufnummernmitnahme und die Aufhebung des SIM-Locks. Weiters muss der Konsument unbedingt darüber aufgeklärt werden, dass ein Betreiberwechsel innerhalb eines befristeten Mobilfunkvertrages zu einer Weiterzahlung des Grundentgeltes an seinen bisherigen Anbieter führen kann.(red)