Kinsky versus Auctionata: Prozess statt Kooperation.

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Die Suchmaschinen Yahoo und Bing lieferten bis vergangene Wochen Anzeigen, die für Unmut auf dem Kunstmarkt sorgten (DER STANDARD, 14. 9., "Ja, dürfen s' denn des?"). Denn zu den dort von Auctionata zum Zwecke der besseren Platzierung gebuchten Schlüsselwörtern gehörten auch zahlreiche namhafte Auktionshäuser.

Gab man im Suchfeld also deren Namen ein (u. a. Sotheby's, Christie's, Lempertz, Dorotheum, im Kinsky), wurden Werbeanzeigen generiert, die in Textpassagen (z. B. "auctionata.com/sotheby's") eine geschäftliche Verbindung zwischen dem Online-Kunsthandelsportal und renommierten Häusern suggerierte, die es nie gab und wohl niemals geben wird.

Als aggressiv wollte Auctionata diese Marketingmaßnahme nicht verstanden wissen, vielmehr ginge es hier um "die Schwierigkeit der Alteingesessenen in der Kunstbranche, zu akzeptieren, dass Kunst im Internet bereits Realität ist", wie man auf Anfrage mitteilte. Dass man über derartiges Keyword-Advertising womöglich Markenrechte verletze, wischte man gleichfalls vom Tisch: "Die Traditionalisten unter den Auktionshäusern werden akzeptieren müssen, dass auch der Kunstmarkt nach den Regeln der freien Marktwirtschaft, die im Internet nach europäischem Recht geregelt ist, funktioniert". Die "Nutzung der Vorteile des Internets" stünden ja allen offen, "nur weil sie es nicht tun, müssen sie dies uns nicht vorwerfen".

Die dem STANDARD als Screenshots vorliegenden Anzeigen sind nicht mehr abrufbar. Für den Bundesverband Deutscher Kunstversteigerer, der Auctionata in seiner Abmahnung eine Frist bis zum 20. September gewährte, dürfte die Angelegenheit damit erledigt sein. Nicht so für Ernst Ploil, Rechtsanwalt und Teilhaber des Auktionshauses "im Kinsky". In seiner Abmahnung hatte er nämlich auch eine Unterlassungserklärung (bis 6. 9.) gefordert. Vergeblich.

Causa "Bergspecht"

Freitagabend vergangener Woche bekam Ploil ein Fax, in dem Syndikusanwalt Daniel Rassouli etwa widerspricht, "dass die Begriffe im Kinsky, Im Kinsky Auktionshaus sowie im Kinsky auktionen in unseren Anzeigen verwendet wurden". Wurden sie sehr wohl, wie ein Screenshot belegt (siehe Faksimile). Weiters stellte Auctionata eine Verletzung von Rechten in Abrede, da "Auktionshaus im Kinsky GmbH" nicht markenrechtlich geschützt sei.

Das sei völlig unerheblich, erklärt Ernst Ploil, der zwischenzeitlich am Handelsgericht Wien eine entsprechende Klage gegen Auctionata einbrachte. Es gehe um die wettbewerbsrechtlich relevante Verwechslungsgefahr , betont Ploil und verweist auf eine entsprechende Entscheidung, die der Oberste Gerichtshof nach Vorlage am Europäischen Gerichtshof in der sogenannten Causa "Bergspecht" traf: Die Benutzung fremder Marken (= Firmenname) als Keyword greift demnach nur dann nicht in bestehende Schutzrechte ein, "wenn aus dieser Werbung für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer leicht zu erkennen ist, dass die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen weder vom Inhaber der Marke noch von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen". (kron, Album, DER STANDARD, 21./22.9.2013)