Wie ORF-Aufsichtsratsorgane heute zustandekommen - und welche Räte 2014 fehlen.

Foto: DER STANDARD

Wien – Publikumsratschef Hans Preinfalk störte nicht, hätte der Rat keine vom Publikum gewählten Mitglieder: "Der Publikumsrat funktioniert sehr gut auch ohne", sagte Hans Preinfalk (SP) in der jüngsten Sitzung. Selbst zweimal Gewählte seien "nie aufgetaucht".

Sein bürgerlicher Widerpart im Rat,  Andreas Kratschmar, findet, es "muss eine Reform der Entsendung geben", wo die Verfassungsrichter die Faxwahl aufhoben.

Das war 2011. Seither brütete eine Arbeitsgruppe ohne Ergebnis im Kanzleramt über einem kleineren ORF-Aufsichtsrat. Im März 2014 läuft die Funktionsperiode des Publikumsrats und des Entscheidungsorgans Stiftungsrat ab.

ÖVP-Klubchef Karlheinz Kopf forderte im STANDARD bei ORF-Reform zwei gleichberechtigte Vorstände statt eines Generals. SP-Klubchef Josef Cap lehnt das als "nicht akzeptablen" Druck auf den ORF ab wie  Twitter-Regeln für Redakteure. Klingt nicht nach rascher Einigung nach der Wahl.

Was passiert ohne Novelle? Ein - lieber ungenannter - Rundfunkrechtler sieht zwei Varianten:

  • Mit der Faxwahl werde die nicht aufgehobene Vorschrift obsolet, dass der Publikumsrat drei Faxgewählte in den Stiftungsat entsendet. Der Publikumsrat könnte sie frei wählen.
  • Oder, die zweite Interpretationsvariante: Drei Räte ohne Wahl zu entsenden, wäre gesetzwidrig. Dann könnten Höchstrichter die Entsendung aufheben – und die hätten inzwischen gesetzwidrig über Budgets und Investitionen mitgestimmt. Die Gremien könnten aber bis zu einer Novelle weiter tagen.

Der renommierte Rundfunkrechtler Wolfgang Buchner musste den ORF 2010 verlassen, weil er privat gegen die Faxwahl vorging. Er ist überzeugt, dass die Lösung so aussieht: Ohne neue Regelung gibt es einfach sechs Publikumsräte weniger – 30 statt heute 36. Und mangels Faxwahl eben auch drei Stiftungsräte weniger: "Alle reden von Verkleinerung, das wären fast zehn Prozent", ohne Novelle. 

Weniger Publikumsräte, gleich viele Stiftungsräte

Dem widerspricht ein dritter Rundfunkrechtler, der wiederum nicht genannt werden will. Der Jurist sieht an erster Stelle den Paragraphen (20 des ORF-Gesetzes) über die Zusammensetzung des (weit gewichtigeren) Stiftungsrats. Und der sagt ohne nähere Präzisierung: "sechs Mitglieder bestellt der Publikumsrat". Also nichts mit Verkleinerung des Stiftungsrats - der Publikumsrat könne sechs seiner Mltglieder, wie auch immer dorthin gekommen, entsenden.

Der Publikumsrat indes werde sich ohne Neuregelung um sechs bisher Faxgewählte verkleinern. (fid, DER STANDARD, derStandard.at, 17.9.2013, online ergänzt)