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Manuela-Anna Sumah-Vospernik: "Es bleibt zu hoffen, dass ein solches Szenario weiterhin so wahrscheinlich bleibt wie ein chinesischer Angriff auf das neutrale Österreich."

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Frank Stronach will für "Berufskiller" die Todesstrafe wieder einführen. Ist das überhaupt möglich? Ja, und es ist gar nicht so schwierig, wie man anlässlich der Empörung über Stronachs Vorstoß meinen könnte.

Zunächst bräuchte es eine Novellierung des Strafgesetzbuches, die vom Nationalrat mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann. Zum bestehenden § 75 StGB (Mord) müsste ein neuer § 75a StGB (Gewerbsmäßiger Mord) eingefügt werden. Textvorschlag: "Wer einen anderen gewerbsmäßig tötet, ist mit dem Tode zu bestrafen." Natürlich wäre dann auch noch die StPO anzupassen, die zu Zeiten der Habsburger Monarchie detaillierte Bestimmungen zur Vollstreckung der Todesstrafe enthielt - vom Verbot der Hinrichtung an Sonntagen über die Auflistung jener Personen, die bei der Vollstreckung der Todesstrafe anwesend sein müssen, bis zur Frage, was mit dem Leichnam des Gehenkten zu geschehen hat.

Alternativ könnte ein eigenes Todesstrafenvollzugsgesetz eingeführt werden, das die Details der vom Staat rechtmäßig durchzuführenden Tötungen regelt. Nicht zu vergessen sein wird auch der Beschluss einer Scharfrichter-Ausbildungsordnung.

In der Folge wird Bundespräsident Heinz Fischer allerdings die Beurkundung verweigern. Der Grund werden aber nicht seine moralischen Bedenken sein, sondern die schlichte Tatsache, dass das Gesetzespaket nicht verfassungsmäßig zustande gekommen ist. In Art. 85 B-VG heißt es seit 1968 nämlich: "Die Todesstrafe ist abgeschafft." Also ist für die Wiedereinführung der Todesstrafe eine Zweidrittelmehrheit im Parlament erforderlich.

Die Aufhebung von Art. 85 B-VG alleine reicht jedoch nicht aus, denn es gibt noch ein weiteres verfassungsrechtliches Hindernis - die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Artikel 1 des 6. Zusatzprotokolls und das 13. Zusatzprotokoll, die Österreich beide ratifiziert hat, schreiben ein absolutes Verbot der Todesstrafe fest. Somit müsste Österreich auch die EMRK aufkündigen.

Wie Weißrussland

Auf internationaler Ebene hätte dieser Schritt für Österreich freilich Folgen. Durch die Aufkündigung der EMRK würde Österreich seine Mitgliedschaft im Europarat, dem (mit Ausnahme Weißrusslands) alle europäischen Staaten angehören, aufs Spiel setzen. Die vollinhaltliche Beachtung der EMRK ist Voraussetzung für eine Mitgliedschaft. Da Weißrussland an der Todesstrafe festhält, weigert sich der Europarat bereits seit zwei Jahrzehnten, seinen Beitrittsantrag anzunehmen.

Ein Rauswurf aus dem politisch bedeutungslosen Europarat ließe sich vielleicht verschmerzen. Viel problematischer ist jedoch, dass auch die EU dem österreichischen Todesstrafen-Treiben nicht tatenlos zusehen dürfte. Die Union fühlt sich nämlich ebenfalls an die EMRK gebunden, obwohl sie aus formalrechtlichen Gründen keine Vertragspartei ist. Mit Art. 6 des EU-Vertrags hat sich die Europäische Union der EMRK unterstellt.

Bei vergangenen Erweiterungsrunden hat sich auch gezeigt, dass die EU von beitrittswilligen Staaten die bedingungslose Einhaltung der EMRK verlangt. In Art. 2 der EU-Grundrechtecharta ist ein absolutes Verbot der Todesstrafe enthalten. So ist zu erwarten, dass gegen Österreich ein Verfahren nach Art. 7 des EU-Vertrages eingeleitet wird. Dieser sieht Sanktionsmöglichkeiten gegen Mitglieder vor, die die Grundwerte der EU andauernd und schwerwiegend verletzen. Am Ende des Verfahrens kann die Aussetzung von Rechten Österreichs, einschließlich seiner Stimmrechte, stehen.

Um seine Mitgliedschaft muss sich Österreich jedoch wohl keine Sorgen machen, weil ein Ausschluss in den EU-Verträgen nicht vorgesehen ist. Auch wenn in Österreichs Strafvollzugsanstalten die Köpfe rollen, hat die EU keine Möglichkeit, Österreich von dieser eklatanten Menschenrechtsverletzung abzubringen. Es bleibt zu hoffen, dass ein solches Szenario weiterhin so wahrscheinlich bleibt wie ein chinesischer Angriff auf das neutrale Österreich. (Manuela-Anna Sumah-Vospernik, DER STANDARD, 7.9.2013)