Wien - Acht Österreicher führen zurzeit mithilfe des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) einen Musterprozess wegen entgangener Urlaubsfreuden. Der Grund: Bei einem Urlaub in der Türkei wurde ihnen verdorbenes Essen aufgetischt. Die darauf folgenden Magenprobleme vergällten ihnen auch den Urlaub gründlich. Für die verpatzte Urlaubszeit fordern sie Schadenersatz.

Noch ist nicht sicher, ob sie Recht bekommen. Ab 1. Jänner 2004 soll ein Passus im Zivilrechtsänderungsgesetz in Kraft treten, der endgültig klarstellt, unter welchen Voraussetzungen man auf Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden klagen kann. Bisher konnte man nur Rabatte für Mängel wie ein schadhaftes Zimmer verlangen. Grundlage dafür ist die Frankfurter Liste.

Schmerzensgeld für den Ärger in den Ferien

Ab 2004 können Urlauber zusätzlich Entschädigung für vertane Urlaubszeit bekommen, wenn der Veranstalter einen erheblichen Teil der vereinbarten Leistung nicht erbracht hat und er den Mangel verschuldet hat.

Gewinnen die acht Urlauber den Prozess, stehen ihnen ab 2004 also nicht nur ein Preisnachlass und Ersatz von Arztkosten zu, sondern auch "Schmerzensgeld" für den Ärger in den Ferien. Zurzeit ist die Spruchpraxis in Österreich uneinheitlich. Das Wiener Handelsgericht gab den Konsumenten bisher nicht Recht. Hingegen hat ein Gericht in Linz in einem ähnlichen Fall schon 400 Euro Schadenersatz zugesprochen.

"Regelung längst schon überfällig"

Wie hoch die Entschädigungen mit dem neuen Gesetz sein werden, richtet sich nach der Schwere des Mangels, nach dem Reisepreis, dem Zweck der Reise und dem Verschulden des Veranstalters. Im Durchschnitt werden dies ca. 50 bis 60 Euro pro Tag sein.

Grundsätzlich begrüßen die Konsumentenschützer die Regelung, sie sei aber schon längst überfällig, so Gabriela Moser, Konsumentenschutzsprecherin der Grünen.

Kritisiert werden vor allem eine zu unpräzise Formulierung und die Möglichkeit der Herabsetzung der Gewährleistungsfrist von zwei auf ein Jahr, wenn das mit dem Kunden vereinbart wird und diese Frist dann auch für körperliche Schäden gelte.

Thomas Wolf vom Reisebüro-Fachverband versteht diese Argumente nicht. Die Einjahresfrist sei ohnedies "praxisfremd", da immer mehr Urlaube online gebucht würden und man Verträge nicht mehr individuell ausverhandle. Im Jutizministerium hört man die Kritik wegen der laschen Formulierung "zum ersten Mal". Man habe sich sehr für die Konsumenten eingesetzt. (Marlies Neumüller, Der Standard, Printausgabe, 31.07.2003)