Gegen angeblich unsachliche Asylgerichtshof-Sprüche gab es bereits öfter Proteste. Nun kritisiert dies der Verfassungsgerichtshof in bisher unbekannter Schärfe.

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Wien/Linz - In Verfahren von Flüchtlingen, die in Österreich um internationalen Schutz ersuchen, ist der Asylgerichtshof die höchste rechtliche Instanz. Entsprechend hoch ist die Verantwortung der dortigen Richtersenate, die vielfach über Existenzielles, über Leben oder Tod entscheiden.

Diesen hohen Ansprüchen entsprechen die Entscheide jedoch nicht immer. Asylwerber, Berater und Anwälte haben sich schon wiederholt an einem problematischen, ja zynischen Ton gestoßen. Dabei handle es sich nicht bloß um eine Frage des Stils, sondern auch um inhaltlich, ja menschenrechtlich Umstrittenes.

"Unsachlich und tendenziös"

Ein am 19. Juni getroffener, dem STANDARD vorliegender Entscheid des Verfassungsgerichtshofes, mit dem ein Negativerkenntnis der Asylgerichtshof-Außenstelle Linz teilaufgehoben wurde, bestätigt dies. Die Erwägungen eines Linzer Zweirichtersenats, der unter anderem für Armenien-Fälle zuständig ist, seien "in nicht hinzunehmender Weise unsachlich und tendenziös", befanden die Verfassungsrichter.

Der Asylsenat hatte nach der Asylablehnung wie in allen Fällen auch zu prüfen, ob der seit Dezember 2001 ununterbrochen in Österreich lebende Armenier durch eine Abschiebung in seinem Recht auf Privatleben eingeschränkt würde. Dabei, so die Verfassungsrichter, sei ihm "die Ausübung des Grundrechts auf Religionsfreiheit" als "Kriterium fehlender Integration" angelastet worden. Der Umstand, dass der Mann Unterstützungserklärungen vorgebracht habe, werde von den Asylrichtern "geradezu ins Lächerliche" gezogen. Und es werde ihm "in geradezu zynischer Weise bescheinigt, dass sein Weggang aus Österreich keine Lücke hinterlassen würde".

Mangelnde Unterstützerzahl

Letzteres kommt in dem Linzer Asylgerichtshof-Erkenntnis wörtlich vor. Die Unterstützerzahl des 34-Jährigen, der seit 2007 verheiratet ist, wird als "im Verhältnis zur - ihn nicht unterstützenden - Gesamtbevölkerungszahl verschwindend gering" abgetan.

Auch die religiöse Verankerung des Armeniers findet keine Gnade: "Der Besuch der armenischen Kirche zeugt nicht von Integration, zumal der einzige Unterschied darin besteht, dass sich die Kirche auf österreichischem Boden befindet".

Zudem gebe es für den Mann, der 2003 und 2004 wegen Schlepperei verurteilt wurde, aber danach kein strafbares Verhalten mehr gesetzt hat, keine positive Zukunftsprognose. Werde er etwa arbeitslos oder lasse sich scheiden, sei "durchaus möglich und denkbar, dass er seine Kontakte zu Schleppern wieder aktiviert". "Es ist unerfindlich, aufgrund welcher Umstände der Asylgerichtshof meint, dass derartige Ereignisse eintreten werden", meinen dazu die Verfassungsrichter.

Tatsächlich kämen derlei unpräzise Behauptungen und Zynismen in Erkenntnissen der Linzer Asylrichter "immer wieder vor", kommentiert die Wiener Anwältin und Asylexpertin Nadja Lorenz den Fall. Eine Asylgerichtshof-Sprecherin kündigte an, der Verfassungsrichterspruch werde nunmehr "Gegenstand interner Beratungen" sein.

Servitenkloster: Antrag

Wien - Im Fall der unter Schleppereiverdacht in U-Haft sitzenden pakistanischen Flüchtlinge aus dem Servitenkloster kündigte deren Anwältin Alexia Stuefer am Mittwoch Anträge auf Enthaftung an. Die Vorwürfe gegen die drei seien wenig substanziell, "lancierte Fehlinformationen" hätten jedoch "zu einer beispiellosen medialen Vorverurteilung geführt".

Bei einer Pressekonferenz sagte Flüchtlingssprecher Jahangir Mir, dass zu den acht bereits nach Pakistan abgeschobenen Flüchtlingen bisher kein Kontakt bestehe. Diese dürften nach ihrer Ankunft in Haft genommen worden sein. (Irene Brickner, DER STANDARD, 8.8.2013)