Wien/Schwechat - Zurück an den Start heißt es in der zivilgerichtlichen Auseinandersetzung zwischen Anrainern des Flughafens Wien-Schwechat, sich vom Fluglärm geschädigt fühlen, und dem Airport selbst. "Am Zug ist nun wieder das Erstgericht", erklärte Christoph Brenn, Richter am Obersten Gerichtshof (OGH) und dortiger Mediensprecher, am Donnerstag. Er sprach von einem "erheblichen Aufwand" für das Landesgericht für Zivilrechtssachen in Wien, das nun wieder am Zug ist.

Der Streit dreht sich darum, dass der Flughafen von 1997 bis 2008 ohne UVP ausgebaut worden war. Eine Verjährung wird vom OGH jedenfalls nicht gesehen. Der OGH verweist in seiner Entscheidung (GZ 1 Ob 56/13) auf ein Urteil des EuGH (C-420/11). Brenn zufolge ist eine reine Wertminderung von Grundstücken laut EuGH grundsätzlich nicht ersatzfähig.

Nur direkte Schäden für Mensch und Umwelt ersatzfähig

"Eine Ersatzfähigkeit ist aber womöglich gegeben, wenn die Beeinträchtigung der Umwelt oder der Lebensqualität der Menschen gegeben ist." Dahin gehend seien zwei Themenkomplexe zu klären. Es sei festzustellen, ob durch die Ausbauten und die zusätzlichen Flugbewegungen Gesundheitsbeeinträchtigungen verbunden waren. "Dafür werden Sachverständigen-Gutachten gebraucht werden", so Brenn. Gebe es die Beeinträchtigung, "könnte" die Wertminderung von Grundstücken ersatzfähig sein.

Die zweite zu klärende Frage im Sinne der Kausalität sei dann, so der OGH-Richter, ob die etwaige durch Ausbauten vergrößerte Beeinträchtigung durch eine UVP vermindert oder vermieden hätte werden können. Dass es eine Entscheidung innert weniger als einem Jahr gibt, dürfe angezweifelt werden. (APA, 4.7.2013)