Die wenigen von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) genehmigten gesundheitsbezogenen Angaben für Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel gelten endgültig seit Dezember 2012. Daneben sind aber gemäß der sogenannten Health-Claims-Verordnung auch Angaben zulässig, die sich auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder des Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitliche Wohlbefinden beziehen. Sie müssen allerdings mit einer der zugelassenen Angaben "gekoppelt" werden. Wann eine Angabe gesundheitsbezogen ist, wann sie sich nur auf das allgemeine gesundheitliche Wohlbefinden bezieht oder wann sie überhaupt nur eine nicht gesundheitsbezogene Produktbeschreibung darstellt, bleibt der Auslegung der Gerichte überlassen.

So hatte, wie im Standard (10. 12. 2012) berichtet, der Europäische Gerichtshof den Begriff "bekömmlich" in Kombination mit dem Hinweis auf einen reduzierten Säuregehalt bei einem Wein als gesundheitsbezogen eingestuft; damit war er absolut verboten, weil alkoholische Getränke überhaupt nicht gesundheitsbezogen beworben werden dürfen.

"So wichtig wie Milch"

Deutsche Gerichte waren immer schon besonders fleißig im Vorlegen von Rechtsfragen an den EuGH. So hat nun der deutsche Bundesgerichtshof neuerlich eine Frage betreffend gesundheitsbezogene Werbung für Lebensmittel vorgelegt: Ein deutsches Fruchtquarkprodukt wurde mit dem Satz "So wichtig wie das tägliche Glas Milch" beworben. Darüber entstand ein Wettbewerbsrechtsstreit, nach anderer Meinung der Vorinstanzen kam der BGH zum Ergebnis, dass die Aussage weder irreführend noch nährwertbezogen sei, aber gesundheitsbezogen sein könne: Denn eine gesundheitsfördernde Wirkung von Milch, vor allem für Kinder, sei weithin bekannt.

Die Lebensmittelwirtschaft ist schon über die Health-Claims-Verordnung selbst nicht glücklich - sieht man aber nun, mit welchen Detailfragen der EuGH beschäftigt wird, fragt man sich wirklich nach der Wirtschaftlichkeit und dem Nutzen derartiger Rechtsakte.

Es mag schon sein, dass durch übertriebene, nicht belegbare Werbung mit Gesundheit durch manche Unternehmen eine derartige europäische Gesetzgebung provoziert wurde. Da aber schon vor der Health-Claims-Verordnung irreführende Werbung verboten war, wäre es Sache der staatlichen Behörden gewesen, unzulässige Werbemaßnahmen zu unterbinden. Der administrative Aufwand wäre auch nicht größer gewesen als das, was nun durch zahlreiche Verfahren inklusive Belastung des EuGH geschieht. (Ruth Hütthaler-Brandauer, DER STANDARD, 22.5.2013)