Luke Wroblewski ist offiziell der erste Besitzer von Google Glass, der das 1.500 Dollar teure Wearable verloren hat.

Foto: Luke Wroblewski

Ein paar Wochen nach der Auslieferung der ersten "Explorer Edition"-Geräte von Googles Datenbrille "Glass" hat nun der erste Besitzer sein teures Wearable verloren.

Zweifelhafte Ehre

"Laut Glass-Support habe ich die zweifelhafte Ehre, die erste Person zu sein, die ihr Google Glass verliert", schreibt Produktdesigner Luke Wroblewski auf Twitter. Wie er gegenüber VentureBeat erzählt, "entkam" ihm das 1.500 Dollar teure Gadget wahrscheinlich vergangenen Sonntag am Flughafen. Vermutlich ist die Brille aus einer Tasche gefallen, während er die Sicherheitskontrollen passierte.

Mit mehreren Accounts verbunden

Neben dem finanziellen Verlust könnte dies auch in Sachen Datenschutz ein veritables Problem für ihn werden. Sollte der Finder keine besonders ehrliche Person sein und herausfinden, wie sich die Brille starten lässt, könnte er einen tiefen Einblick in Wroblewskis Leben nehmen. Laut dem Besitzer soll Glass mit mehreren seiner Accounts verbunden gewesen sein. Außerdem hat er das Gadget benutzt, um Apps dafür zu entwickeln.

Zwar ist es möglich, aus der Ferne eine Rücksetzung des Gerätes vorzunehmen und somit alle Nutzerdaten zu löschen, doch Wroblewski will noch etwas zuwarten. Mit der Öffentlichmachung des Verlustes hofft er, seine Chance zu erhöhen, die Brille zurück zu bekommen.

Strenge Nutzungsbedingungen

Google selbst hat die Entwicklergeräte mit äußerst strengen Nutzungsbedingungen verknüpft. Das Gerät darf weder verkauft, verliehen oder an andere Personen weitergegeben werden – geschieht dies doch, so verliert man selbst bei einer Deaktivierung alle Rückgabe- und Garantieansprüche. Sollte der Finder sich mit seinem eigenen Account einloggen, könnte es also auch so zur Sperrung des Gerätes kommen.

Wenn Google Glasse wie geplant 2014 in den Verkauf geht, werden diese Spielregeln laut Toms Hardware gelockert. Es soll dann zumindest möglich sein, die Brille für jemand anderen als Geschenk zu erwerben, ein Weiterverkauf wird jedoch weiterhin ausgeschlossen sein, sofern diese Regelung nicht mit nationalem Recht kollidiert. (red, derStandard.at, 21.05.2013)