Karlsruhe/Luxemburg - Das Einbinden fremder Internet-Videos auf der eigenen Homepage verstößt nicht gegen deutsches, möglicherweise aber gegen europäisches Recht. Mit einem am Donnerstag verkündeten Urteil legte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe den Urheberstreit um das sogenannte Framing daher dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vor.

Beim Framing werden den Nutzern einer Internetseite Videos zugänglich gemacht, die gar nicht auf dieser, sondern auf einer fremden Seite gespeichert sind. Um den Film anzusehen, muss der Nutzer die ursprünglich aufgerufene Seite aber nicht verlassen. Das Video wird mit der eigenen Internetseite verknüpft und dort so eingebunden, dass der Nutzer gar nicht unbedingt bemerkt, dass es sich um einen fremden Film handelt.

Keine Zustimmung für Youtube

Im Streitfall macht die BestWater International GmbH ihre Rechte an einem eigenen Werbefilm geltend. Das Brandenburger Unternehmen verkauft Filter- und Aufbereitungssysteme für Trinkwasser. Unter dem Titel "Die Realität" beschreibt der zweiminütige Film die Verschmutzung von Wasser. Dieser Film ist auch auf der Internet-Videoplattform Youtube abrufbar. Wer ihn dort eingestellt hat, ist unbekannt; BestWater hat nach eigenen Angaben keine Zustimmung dafür gegeben.

Zwei Handelsvertreter, die Filtersysteme eines Wettbewerbers verkaufen, machten sich dies zu Nutze: Um die Besucher ihrer Internetseite vom Sinn einer Filteranlage zu überzeugen, banden sie ausgerechnet das Video ihres Konkurrenten per Framing in den eigenen Internetauftritt ein. BestWater sah dadurch seine Urheberrechte an dem Film verletzt und klagte.

Nach deutschem Urheberrecht zulässig

Wie nun der BGH entschied, wäre das Framing nach deutschem Urheberrecht zulässig. Denn letztendlich werde auch hier lediglich eine technische Verknüpfung zu dem auf einer fremden Seite gespeicherten Film hergestellt. "Öffentlich zugänglich gemacht" habe den Film aber der Betreiber der fremden Seite, hier also Youtube.

Die Urheberrechts-Richtlinie der EU sei hier aber anders formuliert, so der BGH weiter. Daher soll nun der EuGH entscheiden, ob das Framing auf einer urheberrechtswidrige "öffentliche Wiedergabe" des Films hinausläuft. Mit einer Entscheidung des EuGH ist frühestens im kommenden Jahr zu rechnen. (APA, 16.5.2013)