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Foto: APA/epa/Neubauer

Wien - Werbung im Geschäftslokal eines Mitbewerbers ist unzulässig. Das gilt auch für Züge, stellt der Oberste Gerichtshof (OGH) in einem aktuellen Urteil fest. Hintergrund: Anlässlich der Westbahn-Betriebsaufnahme Ende 2011 sind Westbahn-Promotion-Leute in ÖBB-Züge gestiegen und haben dort offensichtlich auch Werbefolder verteilt. Die ÖBB klagte daraufhin den neuen Konkurrenten auf Unterlassung und bekam bereits in den Vorinstanzen Recht. Diese Woche bestätigte der OGH die Entscheidung (4Ob1/13w).

40 Werbefolder in ÖBB-Zug

Am 11. November 2011 lud ein Westbahn-Mitarbeiter via Internet zu einer Feier am Westbahnhof und stellte den ersten hundert Erscheinenden eine Belohnung in Aussicht. Die Teilnehmer wurden mit Werbemitteln ausgestattet - sie mussten sich eine Art Westbahn-Startnummer überziehen - und warteten auf einen Westbahn-Zug. Da dieser aber noch nicht eingetroffen war, bestiegen mehrere Teilnehmer einen zur Abfahrt bereitgestellten ÖBB-Zug, gingen durch die Waggons und stiegen wieder aus. Tags darauf fand ein ÖBB-Mitarbeiter 40 Werbefolder der Konkurrenz in einem Zug der Westbahnstrecke.

Gut zwei Wochen später machten vier von der Westbahn engagierte Personen an einem Busbahnhof Werbung für das neue Unternehmen und bestiegen danach einen Zug der ÖBB, "wobei einer von ihnen sein Werbeshirt 'Besseres Service im Zug' in den Unternehmensfarben der Beklagten über dem Mantel anbehielt", wird in dem OGH-Urteil, das heute, Donnerstag, veröffentlicht wurde, ausgeführt.

Verletzung des Hausrechts

Das geht nicht, finden die Höchstrichter. Auch wenn nicht bewiesen war, dass die Westbahn die "Laienwerber" ausdrücklich aufgefordert hatte, in die Konkurrenzzüge zu gehen, habe die Beklagte "für das Verhalten ihrer Werbeträger einzustehen". Werben im Geschäftslokal - oder eben Zug - eines Mitbewerbers verletze das Hausrecht und sei daher ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). (APA, 14.3.2013)