Wien - "Rechtlich sehr vielschichtig" ist der Fall einer Wiener Patientin, die durch eine Blutkonserve mit dem HI-Virus infiziert wurde. Das konstatierte der Sprecher der österreichischen Patientenanwälte, Niederösterreichs Patientenanwalt Gerald Bachinger, am Freitag im APA-Gespräch und empfahl, dass sich die Betroffene eine Vertrauensperson nimmt, die alle Facetten des Falles abklären kann. Idealerweise könnte das laut Bachinger die Wiener Patientenanwältin Sigrid Pilz sein.

Mehrere Möglichkeiten der Entschädigung

"Mein Punkt ist, dass manches überprüft werden muss", sagte Bachinger. Er empfahl der Patientin, nichts zu unterschreiben, was ihr zwar eine Entschädigung zugestehen, aber einen Verzicht auf jeden rechtlichen Anspruch beinhalten würde. Er warnte auch davor, der Unterschrift unter das Informationsblatt, mit dem die Patientin über allfällige Risiken aufgeklärt worden ist, zu große rechtliche Bedeutung beizumessen.

Dem Patientenanwalt kommen mehrere Möglichkeiten der Entschädigung in Betracht. Zwei davon sind verschuldensunabhängig. Zum einen ist das der HIV-Unterstützungsfonds, der unter anderem für Geschädigte in Folge von Bluttransfusionen eingerichtet wurde. Bachinger zufolge gibt es dabei auch unterschiedliche Leistungen. Je nach Fall können monatliche Renten, Einmalzahlungen und andere Formen der Entschädigung zugesprochen werden. Gleichsam analog zum HIV-Hilfsfonds gibt es seit einigen Jahren auch einen Hepatitis-C-Fonds.

Landes-Patienten-Entschädigungsfonds

Eine zweite Möglichkeit sind die Landes-Patienten-Entschädigungsfonds. "Auch dabei werden die Entschädigungen unabhängig von der Schuldfrage zugesprochen", so Bachinger. Diese Fonds sind von Bundesland zu Bundesland verschieden hoch dotiert. Wichtig ist auch, dass es keine doppelten Entschädigungen gibt. Das bedeutet, dass die Patientin nicht nach dem HIV-Hilfsfonds und nach dem Landesfonds Schadenersatz bekommen könnte.

Auch haftungsrechtliche Schiene denkbar

Dem Patientenanwalt zufolge müsste man aber auch überlegen, "ob man in die haftungsrechtliche Schiene geht". Das beinhaltet beispielsweise die Fragen, ob in Sachen Aufklärung über das Risiko alles Mögliche getan wurde oder ob die Gabe einer Blutkonserve bei dieser Krankheit überhaupt angezeigt ist. Eine weitere Möglichkeit wäre das Produkthaftungsgesetz: Zu klären ist in diesem Fall, ob das Produkt - also die Blutkonserve - gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und unter optimalen Bedingungen hergestellt wurde und, wenn nicht, ob eine Gefährdung oder Schädigung vorliegt.

Nicht zuletzt könnte der Spender im Visier allfälliger Entschädigungen stehen: Das könnte dann der Fall sein, wenn er sich strafrechtlich relevantes Verhalten zuschulden kommen ließ, indem er zum Beispiel seine HIV-Infektion oder seine Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe, die vom Blutspenden ausgeschlossen ist, nicht bekannt gab. "Wobei das noch lange keine strafrechtliche Verurteilung wäre", betonte Bachinger. (APA, 1.3.2013)