Salzburg/Oberösterreich - Die Staatsanwaltschaft Salzburg ist heute, Freitag, mit einer Beschwerde beim Oberlandsgericht Linz abgeblitzt: Die Behörde hatte sich im Jänner gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg ausgesprochen, wonach ein verurteilter Salzburger Sexualstraftäter (51) nach Verbüßung von zwei Drittel des unbedingten Teils seiner Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne zusätzlicher Weisung aus dem elektronischen Hausarrest entlassen wird. Ein OLG-Senat hat der Beschwerde mit heutigem Beschluss keine Folge gegeben, wie der APA mitgeteilt wurde.

Vier statt sechs Monate elektronische Fußfessel

Der 51-jährige Salzburger muss demzufolge statt sechs Monaten nur insgesamt vier Monate seine elektronische Fußfessel tragen. Da er Mitte November 2012 den Hausarrest angetreten hat, wird er ab Mitte März daraus "entlassen" und sich wieder frei bewegen können.

Der Fall des Sexualstraftäters erregte medial großes Aufsehen. Das Vergewaltigungsopfer, eine mittlerweile 22-jährige Frau, hatte sich empört, dass dem Salzburger eine elektronische Fußfessel gewährt wurde. Sie forderte, dass er den unbedingten Strafanteil im Gefängnis verbüßen solle.

Wegen gefährlicher Drohung vor Einzelrichterin

Am 1. März muss sich der 51-Jährige als Angeklagter überdies wegen gefährlicher Drohung vor einer Salzburger Einzelrichterin verantworten. Angezeigt wurde er von der 22-Jährigen, die ihm vorwirft, er habe sie im März 2012 mit dem Umbringen bedroht.

Der Salzburger hatte in den Jahren 2005 und 2006 die damals 15- bzw. 16-jährige Frau mehrfach vergewaltigt und sexuell missbraucht. Der Täter wurde zu zwei Jahren teilbedingter Haft verurteilt. Für die unbedingte Haftstrafe von sechs Monaten hat der Verwaltungsgerichtshof Ende Oktober 2012 in letzter Instanz die elektronische Fußfessel bewilligt.

Anfang Jänner 2013 stellte der Mann einen Antrag auf bedingte Entlassung, dem am 9. Jänner vom Landesgericht Salzburg als Vollzugsgericht stattgegeben wurde. Dem Sexualstraftäter wurde die bedingte Entlassung nach vier Monaten bewilligt. Begründet wurde dies mit dem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.

Keine Auflagen für bedingte Entlassung erteilt

Das OLG Linz schloss sich dem Beschluss des Landesgerichtes Salzburg an. Eine zusätzliche Weisung für die bedingte Entlassung sei deshalb nicht erforderlich, weil laut einem Gutachten der "Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt-und Sexualstraftäter" (BEST) aus Jahr 2005 die Rückfallgefahr bezüglich Aggressionsbereitschaft, Sexualdelinquenz und Alkoholkonsums bei "eins" der zwölfstufigen Skala liege, erläuterte OLG-Sprecher Andre Starlinger am Freitag gegenüber der APA. Seither seien keine Vorfälle bekannt. "Die Staatsanwaltschaft Salzburg hat sich auch nicht gegen die bedingte Entlassung ausgesprochen. Sie wollte, dass noch eine zusätzliche Weisung auferlegt wird", erklärte Starlinger.

Der Mediensprecher der Salzburger Staatsanwaltschaft, Marcus Neher, hatte im Jänner gegenüber der APA die Beschwerde damit begründet, dass für die bedingte Entlassung keine Auflagen wie eine Weisung zur Psychotherapie oder für eine Bewährungshilfe erteilt worden seien. (APA, 22.2.2013)