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Im Zuge der Verabschiedung des Zahlungsverzugsgesetz wird das Mietrechtsgesetz geändert, außerdem auch das Konsumentenschutzgesetz. Auf Mietverträge, die keinem der beiden Gesetze unterliegen, sollen die Neuregelungen überdies "ausstrahlen", kündigt das Justizministerium an.

Foto: APA/dpa/Weigel

Österreich bekommt ein neues Zahlungsverzugsgesetz (ZVG), das neue Regeln für den Zahlungsverzug von Unternehmen aufstellt. Zahlungsverpflichtungen müssen ab Inkrafttreten des Gesetzes (wahrscheinlich im März) bereits am Fälligkeitstag beim Gläubiger eingelangt sein - und nicht an diesem Tag erst überwiesen werden.

Professionelle Beobachter befürchteten im Vorjahr, dass die neue Regelung auch für Mieterinnen und Mieter gravierende Auswirkungen haben könnte - nämlich für jene, deren Mietvertrag nicht in den Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) fällt. Im MRG wurde nämlich von Vornherein eine Änderung eingeplant, die den Fälligkeitstag auf den Fünften eines Monats festlegt (und zwar für alle, nicht nur für neu abgeschlossene Mietverträge). Für MRG-Mieter ändert sich dadurch nichts, sie können weiterhin wie bisher am Monatsersten (beziehungsweise am ersten Werktag eines Monats) ihre Miete überweisen, damit sie noch rechtzeitig beim Vermieter eintrifft.

Besorgte Mieterschützer

Auf alle anderen Mieter sahen Mieter- und Konsumentenschützer aber bereits Unheil zukommen - etwa jene von Ein- oder Zweifamilienhäusern, Genossenschaftswohnungen und Neubauten. Der Österreichische Verband der Immobilienwirtschaft (ÖVI) warnte noch zu Jahresbeginn, dass Nicht-MRG-Mieter künftig schon einige Tage vor Monatsende die Miete würden überweisen müssen - und damit vor Einlangen ihres Lohns oder Gehalts. Das wäre eine unerklärliche Ungleichbehandlung, wie sich auch der Mieterbund mokierte. In dem einen oder anderen Fall wäre wohl auch eine Überbrückungsfinanzierung in Form eines substanziellen Kontoüberzugs nötig geworden, was die Sache für den einen oder die andere doch teuer gemacht hätte.

Diese Wogen haben sich nun wieder geglättet. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des ZVG wird nämlich nicht nur das Mietrechtsgesetz, sondern (unter anderem) auch das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) um einen neuen Paragrafen erweitert. Dieses gilt für alle Vermieter, die mehr als fünf Objekte vermieten.

MRG-Regeln als Maßstab

Der neue § 6a Abs 2 KSchG besagt, dass für alle Konsumentinnen und Konsumenten (und damit auch Nicht-MRG-Mieterinnen und -Mieter) ebenfalls künftig der Fünfte eines Monats als Fälligkeitstag gilt, die Miete also weiterhin am Monatsersten überwiesen werden kann. (Wobei auch ein späterer Fälligkeitstag vereinbart werden kann, ein früherer wäre jedoch unzulässig.)

Nun wird in den begleitenden Erläuterungen des ZVG eingeräumt, dass die bloße Änderung im MRG "für sich genommen noch keine flächendeckende Lösung der Fälligkeitsfrage" biete. Mit dem Hinweis, dass die neue Norm im MRG "über ihren eigentlichen Anwendungsbereich hinaus auch auf die anderen Segmente des Mietrechts ausstrahlt", dass sie also als Maßstab auch für jene Mietverträge herangenommen werden würde, die nicht dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegen, sieht man sich diesbezüglich aber auf der sicheren Seite. "Dies gilt umso mehr, als es ja keine andere Sonderbestimmung über die Fälligkeit des Mietzinses gibt."

Kritik am "Ausstrahlen"

Der neue MRG-Paragraf werde also "auch eine Seitenwirkung auf jene Miet- und Nutzungsverhältnisse entfalten, die dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz unterliegen". Auch dort werde es daher ausreichen, "wenn das Entgelt bis zum Fünften eines jeden Kalendermonats entrichtet wird, also etwa bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Bankkonto der gemeinnützigen Bauvereinigung gutgeschrieben und wertgestellt ist", heißt es in den Erläuterungen.

Genau diese beabsichtigte "Seitenwirkung" ist es aber, die neuerlich Kritiker auf den Plan ruft. "Der Gesetzgeber ist offensichtlich nicht in der Lage, einfache, verständliche, allgemein gültige Normen zu schaffen", klagt Anton Holzapfel, Geschäftsführer des ÖVI. Dieses "Ausstrahlen" sei in der Theorie schön und gut, es werde vermutlich bloß wieder "Jahre dauern, bis die Rechtsprechung diese Strahlung auch wahrnimmt, misst und gegebenenfalls als zwingend ansehen wird".

Zerklüftetes Mietrecht

Die zahlreichen notwendigen Eingriffe im Zuge des Zahlungsverzugsgesetzes, die sicherstellen sollen, dass kein Mieter und keine Mieterin benachteiligt wird, legen für Experten jedenfalls die großen Schwächen des heimischen Mietrechts schonungslos offen. Holzapfel nennt es schlicht "unerträglich, wenn bei so einer einfachen Frage differenziert werden muss, ob der Vermieter Unternehmer ist, ob der Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes gilt oder nicht oder ob ein Formularmietvertrag verwendet wurde und dergleichen mehr".

Im Übrigen klagen vermieternahe Organisationen nun darüber, dass die notwendigen Zwischenfinanzierungen, die man auf Mieterseite nun vereitelt hat, die Vermieter treffen: Abgaben sind künftig spätestens am Monatsersten zu entrichten, die Mieten aber treffen weiterhin erst ein paar Tage nach dem Ersten auf den Konten der Vermieter ein.

Beschluss Ende Februar

Bis 16. März muss das Zahlungsverzugsgesetz in Kraft treten, das die EU-Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr umsetzt. Derzeit ist es dem Justizausschuss zur Beratung zugewiesen. Laut Auskunft aus dem ÖVP-Parlamentsklub wird es zunächst voraussichtlich am 21. Februar im Ausschuss und sechs Tage später im Plenum des Nationalrats beschlossen werden. (Martin Putschögl, derStandard.at, 29.1.2013)