Dieser großformatige Multitouchscreen wurde vom oberösterreichischen Start-up isiQiri entwickelt. Pläne für ein stilles Beteiligungsmodell wurden wegen der Probleme mit den Steuerbehörden fallengelassen.

Foto: isiQiri

Seit einigen Monaten werden seitens der Finanzverwaltung beinahe flächendeckend sogenannte "atypische Stille-Beteiligung-Modelle" geprüft. Bei all diesen Prüfungen werden die Verlustzuweisungen an die stillen Gesellschafter drastisch gekürzt. Da diese Verlustzuweisungen in den Vorjahren in vielen Fällen mit anderen Einkünften der stillen Gesellschafter ausgeglichen werden konnten, kommt es im Zuge der Neufestsetzung seitens der Finanz zu massiven Nachzahlungen.

Die atypisch stille Beteiligung ist eine besondere Form, sich an Unternehmen zu beteiligen. Der stille Gesellschafter zahlt den anteiligen Verkehrswert des Beteiligungsobjekts als Bareinlage ein und ist damit an der Substanz des Unternehmens beteiligt. Aus wirtschaftlicher Sicht liegt Eigenkapital vor, da sich die Rückzahlung ausschließlich an der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens orientiert.

Die Gewinne des Unternehmens werden ab Einstieg der stillen Gesellschafter dann auf das Unternehmen selbst und auf den stillen Gesellschafter aufgeteilt. Die Ergebnisse des stillen Gesellschafters sind im Rahmen der Einkommensteuererklärung anzusetzen und beeinflussen seine Gesamteinkünfte.

Beinahe alle dieser Beteiligungsverträge sehen vor, dass stille Gesellschafter im Jahr des Einstiegs bis zu 100 Prozent des Verlustes des Unternehmens tragen müssen. Da der eigentliche Beteiligungsprozentsatz (Einlage des stillen Gesellschafters, bezogen auf das Gesamtkapital) wesentlich geringer ist (z. B. zehn Prozent), liegt hier eine sogenannte alineare Verlustzuweisung vor. In den Folgejahren erfolgt die Ergebniszuteilung wiederum nach dem eigentlichen Beteiligungsprozentsatz.

Die Finanzprüfer akzeptieren die Höhe der Verlustzuweisung an den stillen Gesellschafter im ersten Jahr nur zum eigentlichen (geringeren) Beteiligungsprozentsatz. Die Prüfer gehen in ihrer Betrachtungsweise davon aus, dass damit die stillen Gesellschafter die Verluste aus den Vorjahren tragen würden und daher die 100-prozentige Verlusttragung des stillen Gesellschafters steuerlich nicht anzuerkennen sei.

Diese vertragliche Gestaltung ist aber aufgrund der folgenden Argumentation aus rein wirtschaftlicher Sicht notwendig:

Bei diesen Unternehmen handelt es sich meistens um Forschungs- und Entwicklungsunternehmen im Hightech-Bereich (Softwareentwicklung, Biotech, etc.), die naturgemäß in den ersten Jahren keinen Umsatz, aber einen relativ hohen Personal- und Sachkostenaufwand haben. Die Gründer solcher Unternehmen müssen bei der Anfangsfinanzierung auf ihre privaten Rücklagen zurückgreifen; in der Folge kommt es in der Praxis sehr oft zu Finanzierungsproblemen, da in der erweiterten Start-up-Phase weder die Banken noch institutionelle Investoren bereit sind, Geld zu investieren.

Geteiltes Haftungsrisiko

Oft sind jedoch österreichische Privatinvestoren bereit, in solche Unternehmen zu investieren und damit einen Beitrag zur Existenzsicherung zu leisten.

Die volle Verlustzuweisung an den stillen Gesellschafter im ersten Jahr führt dazu, dass das Eigenkapital des Unternehmens selbst nicht durch den Verlust verringert, sondern gegen die Einlagen des stillen Gesellschafters gebucht wird (Vorteil). Gleichzeitig wird durch diesen Beitrag eine Teilung des bisher allein beim Geschäftsherrn liegenden Haftungsrisikos für die Forschungsausgaben bewirkt.

Folgt man nun der Auffassung der Finanzverwaltung, wonach die Verlustzuweisungen später eintretender Gesellschafter nicht überproportional sein dürfen, führt dies zu dem paradoxen Ergebnis, dass jener Gesellschafter, der als Letzter eintritt und daher am wenigsten Risiko trägt, als erster in die Lage versetzt wird, Gewinne zu entnehmen. Damit wird die wirtschaftliche Realität völlig auf den Kopf gestellt.

Letztendlich wird diese Rechtsfrage wohl vom UFS oder sogar vom VwGH entschieden werden müssen. Ein Einschreiten des Finanzministeriums mit einer Weisung an die Finanzämter wäre hier höchst an der Zeit - mit dieser Praxis werden einige aufstrebende Forschungsunternehmen keinen Investor mehr finden. Der Schaden für die österreichische Volkswirtschaft ist bereits eingetreten. (David Gloser, DER STANDARD; 23.1.2013)