Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs erachten die bisherige Zeremonie bei der Eingetragenen Partnerschaft für verfassungswidrig.

Foto: Matthias Cremer

Wien - Ein Jawort muss auch bei der Verpartnerung möglich sein - und auch Zeugen müssen zugelassen werden. Diese Auslegung des Gesetzes zur Eingetragenen Partnerschaft gab der Verfassungsgerichtshof (VfGH) am Freitag anlässlich von Beschwerden zu dem Amtsakt vor. Außerdem bezweifeln die VerfassungsrichterInnen, dass das Verbot der Zeremonie außerhalb der Amtsräume verfassungskonform ist, und haben deshalb ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet.

Das Anfang 2010 in Kraft getretene Gesetz über die Eingetragenen Partnerschaften sollte auf Wunsch der ÖVP lesbischen und schwulen Paaren eine der Eheschließung ähnliche Zeremonie am Standesamt verwehren (weshalb auch die Bezirkshauptmannschaften beziehungsweise Magistrate zuständig sind). In dem beim VfGH bekämpften Fall hatten die Behörden ein Jawort bei der Verpartnerung unter Hinweis auf das Gesetz verweigert. Diese Gesetzesauslegung ist laut Verfassungsgerichtshof nicht verfassungskonform.

ZeugInnen müssen zugelassen werden

Das Gesetz "verwehrt es dem Beamten der Bezirksverwaltungsbehörde nicht", die Partnerschaftswerber - wenn sie es wollen - "zu befragen, ob sie die Eingetragene Partnerschaft ... miteinander eingehen wollen", argumentieren die VerfassungsrichterInnen. Vielmehr sei diese Frage zu stellen, "da die Partnerschaftsbewerber ... derartige Erklärungen im Rahmen des Begründungsaktes abzugeben haben, welche sodann schriftlich zu protokollieren sind. Das Wesen der Niederschrift ist die Verschriftlichung einer mündlichen Erklärung."

Auch die Weigerung der Behörden, Zeugen zuzulassen, widerspricht demnach dem Gesetzestext. Wenn es gewünscht sei, müsse zwei Begleitpersonen eine "besondere Stellung" eingeräumt werden - etwa dadurch, dass sie die Verpartnerung "in besonderer Weise mitverfolgen" können. Zudem müssten die BeamtInnen den PartnerInnen, wenn sie es wollen, am Ende der Zeremonie "in angemessener Form mitteilen, dass sie nunmehr rechtmäßig verbundene Eingetragene Partner sind", gab der VfGH vor. Nicht diskriminierend sei es aber, dass ZeugInnen nicht zwingend vorgeschrieben sind.

Fixierung des Ortes unsachlich?

Ein Gesetzesprüfungsverfahren erachtet der Verfassungsgerichtshof in diesen Fällen nicht für nötig. Anders ist das bei der Bestimmung, dass die Verpartnerung im Gegensatz zur Trauung nur in den Amtsräumen der Bezirkshauptmannschaften beziehungsweise Magistrate erfolgen darf. Hier scheine eine "verfassungskonforme Interpretation" des Gesetzes nicht möglich.

Die Verfassungsrichter haben Bedenken, dass die "gesetzliche Fixierung des Ortes" für Eingetragene Partnerschaft unsachlich ist. Ungeachtet gewisser Spielräume, die der Gesetzgeber besitze, dürfe es hierfür keine sachliche Rechtfertigung geben, heißt es in der Mitteilung des VfGH. Um herauszufinden, ob das zutreffe, leitet das Höchstgericht ein Gesetzesprüfungsverfahren ein.

"Bis auf die Knochen blamiert"

Frauenministerin Gabriele Heinisch-Hosek (SPÖ), deren Partei das Gesetz mit der ÖVP verhandelt hatte, zeigte sich in einer ersten Reaktion "mehr als erfreut". Das Gesetz zur Eingetragenen Partnerschaft sei ein "unvollendetes Werk, das langsam, aber sicher seine Vollendung in völliger Gleichstellung" finde, erklärte die Ministerin in einer Aussendung. Helmut Graupner, Präsident des Rechtskomitee Lambda, sieht die Regierung aus SPÖ und ÖVP hingegen "bis auf die Knochen blamiert", da diese erst in den letzten Monaten die nun aufgehobenen Bestimmungen neu beschlossen hatte. Graupner, Anwalt der BeschwerdeführerInnen, fordert die Bundesregierung auf, die "zahlreichen Diskriminierungen der EP zu beseitigen und diese Aufgabe nicht den Höchstgerichten aufzulasten".

Schon einige Diskriminierungen beseitigt

Der VfGH ist seit der Einführung im Jahr 2010 immer wieder mit Beschwerden bezüglich der Eingetragenen Partnerschaft befasst und hob bereits einige Diskriminierungen im Gesetz auf. Die Vorschrift, einen gemeinsamen Namen "mit der Begründung der Eingetragenen Partnerschaft" zu beantragen, wurde beispielsweise im April 2012 gestrichen. Diese Bestimmung diskriminiere Lesben und Schwule und verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, hieß es.

Im November 2011 hieß es, dass Eingetragene PartnerInnen auch einen "Bindestrich" zwischen ihren Doppelnamen führen dürfen. Zuvor war dies verboten und kam für Lesben und Schwule etwa vor Behörden einem Zwangsouting gleich. (APA/red, dieStandard.at, 18.1.2013)