Wien - Sexualstraftäter können künftig nicht mehr ihre gesamte Strafe mit Fußfessel abbüßen. Das hat der Nationalrat Mittwochmittag mit den Stimmen der Koalition festgelegt. Demnach muss nunmehr die Hälfte der Buße hinter Gittern abgebüßt werden, mindestens drei Monate.

Anlassgesetzgebung

Im Wesentlichen handelt es sich bei der Novelle um eine Anlassgesetzgebung ausgelöst durch einen Fall in Salzburg. Dort hatte es ein Sexualstraftäter geschafft, jegliche Haft zu vermeiden. Das Opfer hatte sich in Medien vehement, aber vergeblich gegen die Gewährung des elektronisch überwachten Hausarrests gewehrt.

Nunmehr wurde vom Nationalrat ausgeschlossen, dass es noch einmal zu solch einem Fall kommen kann. Den Rechtsparteien geht das zu wenig weit. FPÖ, BZÖ und Klub Stronach sprachen sich unisono dagegen aus, Sexualstraftätern überhaupt eine Fußfessel zu gewähren.

Für den FPÖ-Mandatar Christian Lausch werden mit dem "leidigen Herumlavieren" die Opfer verhöhnt. Zur Geltung komme der "absolute Täterschutz". Für das BZÖ merkte der Abgeordnete Peter Westenthaler an, für ihn sei schon unverständlich, dass nur jeder zweite Sexualstraftäter eine unbedingte Strafe bekomme.

Sinnvoll am Ende der Strafe

Seitens der Koalition hielt die ÖVP-Mandatarin Anna Franz fest, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht ganze Tätergruppen ausgenommen werden dürften. Auch Justizministerin Beatrix Karl (ÖVP) verwies auf entsprechende Bedenken, meinte jedoch zudem, dass dies für sie nicht entscheidend sei, da die Fußfessel am Ende der Strafe sinnvoll sei, auch um den dann Enthafteten Auflagen erteilen zu können. Verteidigt wurde die Maßnahme auch von SP-Sicherheitssprecher Otto Pendl.

Ablehnung kam hingegen von den Grünen, deren Justizsprecher Albert Steinhauser auf Bedenken von Juristen hinwies und sich gegen den nunmehr vorgenommenen Schnellschuss wandte.

Neben der Einschränkung der Fußfessel in der Novelle enthalten ist eine Ermächtigung zum Einsatz von Video-Überwachungen in Justizvollzugsanstalten - und zwar dort, wo nicht der höchstpersönliche Lebensbereich betroffen ist. Ausdrücklich verboten ist die Videoüberwachung zum Zweck der Leistungskontrolle der Strafvollzugsbediensteten. (APA, 5.12.2012)