Es ist ein knapper, um nicht zu sagen dürftiger Text, den das Büro des ägyptischen Staatspräsidenten in der Nacht des 20. November 2012 den internationalen Medien übergeben hat. Dennoch könnten seine nur 15 Zeilen dereinst als Markstein eines neuen Weges zu einem vielleicht doch friedlichen Ausgang der Nahost-Tragödie in besonderen Ehren gehalten werden. Einstweilen freilich ist noch Skepsis, wenn auch mit einer gewissen Entspanntheit angesagt.

Da ist zunächst einmal der Umstand, dass mit ägyptischer Vermittlung gepaart mit US-amerikanischem Druck kein Waffenstillstand, sondern eine Feuereinstellung (ceasefire accord) vereinbart wurde. Das ist die unterste Stufe völkerrechtlich relevanter Beendigungen von Kampfhandlungen. Die höchste ist der Friedensvertrag. Waffenstillstandsverträge tragen bereits deutliche Anzeichen von Dauerhaftigkeit. Partner von Feuereinstellungsabkommen bleiben sozusagen "Gewehr bei Fuß". Diese Tatsache soll nicht beunruhigen, aber doch vor Euphorie bewahren.

Inhaltlich verlangt das Abkommen von Kairo weder von Israel noch von der Hamas Zugeständnisse jenseits der ohnehin bestehenden völkerrechtlichen Normalität:

An oberster Stelle steht die Verpflichtung Israels, im Gazastreifen alle Kampfhandlungen zur See, zu Land und in der Luft einzustellen. Im Gegenzug werden die Hamas bzw. alle palästinensischen Fraktionen verpflichtet, alle vom Territorium des Gazastreifens aus gesetzten Kampfhandlungen einschließlich der Raketenangriffe einzustellen.

Diese Pflichten ergeben sich allein schon aus dem allgemeinen Gewaltverbot der UN-Satzung Art. 2(4), und zwar für beide Seiten, auch wenn Palästina einstweilen kein Staat im herkömmlichen Sinn ist. Israel hat sich dieser Grundpflicht immer wieder durch eine extensive Auslegung des Rechtes jeden Staates auf individuelle oder kollektive Selbstverteidigung (UN-Satzung Art. 51) entzogen. Ja sie geradezu zum Leitmotiv der juristischen Unterfütterung sei ner außen- und sicherheitspolitischen Strategien erhoben. Dabei wird übersehen, dass das völkerrechtliche Recht auf Selbstverteidigung in Art. 51 der UN-Satzung keineswegs schrankenlos ist. Der Einsatz militärischer Mittel muss gemessen an der Bedrohung verhältnismäßig sein. Im Notwehrfall ist sofort der UN-Sicherheitsrat mit der Angelegenheit zu befassen und seinen Anweisungen Folge zu leisten, sofern es solche gibt. Alle darüber hinausgehenden militärischen Maßnahmen sind eben eine Verletzung des Gewaltverbotes (Art. 2 Abs. 4).

Nun besteht kein Zweifel, dass die monatelangen, durch nichts gerechtfertigten, Tod und Verderben bringenden vom Gazastreifen ausgehenden Raketenangriffe gegen Israel geradezu eine klassische Notwehrsituation geschaffen haben. Die schweren gegen den Gazastreifen gerichteten Bomben- und Seeartillerieangriffe sind aber mit Sicherheit als Notwehrüberschreitung anzusehen, weil sie erstens massive Opfer unter der Zivilbevölkerung in Kauf nehmen und auch fordern und offensichtlich vor allem auf Schwächung der allgemeinen Militärkapazität der Hamas ausgerichtet waren.

Das gilt selbstverständlich genauso für die Palästinenser, insbesondere für die Hamas, die sich die Vernichtung des Staates Israel ganz unverblümt zum Ziel gesetzt hat. Ihre Raketenangriffe gegen Israel sind ganz offen ohne jede Bemäntelung gegen die Zivilbevölkerung gerichtet.

Auch die Israel abverlangte Verbesserung der Lebensbedingungen der Palästinenser in den besetzten Gebieten durch Erleichterung des Güterverkehrs und Erweiterung ihrer Bewegungsfreiheit ist in den bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen als Besatzungsmacht vorgegeben. Das ergibt sich u. a. aus dem auch von Israel 1951 ratifizierten sogenannten 4. Genfer Abkommen (1949) zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten, etwa in Art. 55. Dieser völkerrechtliche Vertrag regelt noch immer die Grundzüge des Verhältnisses zwischen Israel als Besatzungsmacht und Palästina als besetztes Gebiet, da es noch immer keine Friedensregelung gibt. Darin findet sich u. a. auch das Verbot der Ansiedlung von Bürgern der Besatzungsmacht im besetzten Gebiet (Art. 49), welches von Israel durch seinen Siedlungsbau in Palästina geradezu systematisch gebrochen wird. Schließlich ist noch hervorzuheben, dass Israel auf gezielte Attentate gegen Personen in Palästina wie jenes vom 14. November d. J. gegen den Hamas-Militärchef verzichten muss. Ein Verzicht, der nicht schwerfallen sollte. Denn diese übrigens auch von den USA in Pakistan geübte Praxis spricht den gerne laut proklamierten "gemeinsamen Werten" der zivilisierten Welt Hohn.

PS: Was an der Nahost-Tragödie immer wieder deprimiert, ist die von allen Akteuren an den Tag gelegte humanitäre Kaltschnäuzigkeit. Ihren bisherigen Höhepunkt erreicht sie unmittelbar nach Veröffentlichung des Abkommens in den Triumphgebärden der in Wahrheit vom gesamten Ablauf der Ereignisse tief gedemütigten Hamasführung ... (DER STANDARD, 23.11.2012)