Wien - Es ist verfassungskonform, dass Eingetragene Partnerschaften in den meisten Städten und Gemeinden nicht - wie die Ehe - am Standesamt geschlossen werden dürfen, sondern nur bei den Bezirksverwaltungsbehörden. Dies stellte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) ) in einem eben ergangenen Erkenntnis fest, die Beschwerde eines homosexuellen Paares aus der Steiermark wurde abgewiesen. 

ÖVP-Wunsch nicht verfassungswidrig

Auf Wunsch der ÖVP wurde im 2009 beschlossenen Eingetragene Partnerschafts-Gesetz (EGP) festgeschrieben, dass die Verpartnerung gleichgeschlechtlicher Paare vor den Personenstandsbehörden zu erfolgen hat und diese auch die Register führen. In den Statutarstädten sind das zwar die Standesämter, in allen anderen Städten und Gemeinden aber die Bezirkshauptmannschaften.

Gegen die Verfassung verstößt dies nicht, befand der VfGH: "Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, verschiedene institutionelle Rahmen für die Verehelichung verschiedengeschlechtlicher Personen einerseits und das Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare andererseits vorzusehen und somit den Zugang zur Ehe auf verschiedengeschlechtliche Paare zu beschränken", verwies das Höchstgericht auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. 

Mehrere Verfahren anhängig

Da die ÖVP vehement gegen die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare war, unterliegt die Eingetragene Partnerschaft vielen Beschränkungen - was zu einer Reihe von Beschwerden beim VfGH führte. Noch offen sind Beschwerden gegen das Verbot einer feierlichen Zeremonie sowie einer Verpartnerung "außerhalb des Amtssitzes" der Behörde (z.B. am Riesenrad) und gegen das Verbot der künstlichen Befruchtung. Als diskriminierend aufgehoben hat der VfGH zwei Bestimmungen zum Namen - nämlich das Verbot eines Bindestrichs im Doppelnamen sowie der Entscheidung für einen gemeinsamen Namen auch zu einem späteren Zeitpunkt (und nicht schon bei der Verpartnerung). (APA, 13.11.2012)