Laxenburg - Gleichzeitig arbeiten und lernen: Dieses Ideal soll die neue Bildungsteilzeit bringen. Arbeitnehmer können demnach ihre Arbeitszeit um entweder ein Viertel oder die Hälfte reduzieren, aber nicht unter zehn Stunden pro Woche und auch nicht unter die Geringfügigkeitsgrenze. Bedingungen sind eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber und ein seit mindestens sechs Monaten bestehendes Dienstverhältnis.

Bei der Halbierung der Arbeitszeit winken 442 Euro pro Monat an Weiterbildungsgeld, bei der Reduzierung um ein Viertel 221 Euro. Dies soll Schlechtverdiener reizen, sich höher zu qualifizieren, zumal diese die geringsten Gehaltseinbußen erwartet. Bildungsteilzeit dauert mindestens vier Monate, maximal zwei Jahre.

Dass Unternehmen bei Flauten die ganze Belegschaft solcherart auf Kosten des AMS quasi in Kurzarbeit schicken, soll mit Limits verhindert werden: Bei Betrieben bis 50 Beschäftigte dürfen höchstens vier auf Teilzeit sein, bei größeren Firmen nicht mehr als acht Prozent des Personals.

Bestehen bleibt die Bildungskarenz. Neu ist: Eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze ist Bedingung für Weiterbildungsgeld. Wer die Karenz für ein Studium nützt, muss künftig wie bei der Familienbeihilfe einen Leistungsnachweis erbringen. (jo, DER STANDARD, 10.11.2012)