Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 14. 9. 2011, 6 Ob 158/11w erstmals klargestellt, dass die Errichtung einer Stiftung durch einen Treuhänder als formeller Stifter im Auftrag eines wirtschaftlichen Stifters grundsätzlich zulässig ist. Der Treuhänder erhält die höchstpersönlichen Gestaltungsrechte (z. B. das Änderungsrecht; das Widerrufsrecht), die aus der Stellung als Stifter erwachsen (das Treugut); im Innenverhältnis ist er an die Weisungen des wirtschaftlichen Stifters, auf dessen Willen die Errichtung der Stiftung zurückzuführen ist, gebunden.

Mit dieser Entscheidung entspricht die Rechtsprechung grundsätzlich einem Bedürfnis der Praxis. So machen etwa in Liechtenstein treuhändisch errichtete Stiftungen einen beträchtlichen Anteil aller privatnützigen Stiftungen aus. Spannend ist an dieser Entscheidung die Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Treugeber nachträglich in die Stifterstellung eintreten und die Stifterrechte (z. B. das Änderungsrecht) selbst ausüben kann, etwa wenn der Treuhänder plötzlich verstirbt oder die Treuhandvereinbarung einvernehmlich aufgelöst wird.

Das verneint der OGH mit dem Argument, dass der Treugeber auf die Stifterrechte nur verzichten, sie im Hinblick auf § 3 Abs. 3 Privatstiftungsgesetz (PSG) nicht übertragen könne. Die Gestaltungsrechte verbleiben daher auch nach Beendigung der Treuhandschaft beim Treuhänder oder gehen mit ihm unter.

Aus § 3 Abs. 3 PSG ergibt sich nämlich, dass "die Rechte des Stifters, die Privatstiftung zu gestalten, nicht auf die Rechtsnachfolger übergehen dürfen". Mit dieser Unübertragbarkeit und Höchstpersönlichkeit der Stifterrechte wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Gestaltungsrechte in der Stiftung nicht zeitlich unbegrenzt eingeräumt werden können.

Begrenzte Gestaltungsrechte

Diese Sichtweise des OGH ist zu hinterfragen: Zwar sind Treuhandkonstruktionen unzulässig, die andere Personen (z. B. Kinder) als den ursprünglichen wirtschaftlichen Stifter zu einem späteren Zeitpunkt mit Stifterrechten ausstatten wollen. Die Gefahr der zeitlich unbegrenzten Gestaltungsrechte besteht aber nicht, wenn die Stifterrechte auf den Treugeber übergehen, auf dessen Willen die Errichtung der Stiftung letztlich zurückgeht.

In anderen Entscheidungen ist der OGH sehr wohl vom strengen Prinzip der Unübertragbarkeit der Gestaltungsrechte gegangen. So erachtet das Gericht in ständiger Rechtsprechung zwar nicht die Übertragung, wohl aber die Ausübung der Stifterrechte durch Gläubiger des Stifters für zulässig. Wieso soll aber die Ausübung der Gestaltungsrechte durch Gläubiger, die dem Willen des Stifters wohl nur in den seltensten Fällen folgen werden, zulässig sein, die Übertragung (oder Ausübung) der Rechte auf den wirtschaftlichen Stifter aber nicht?

In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, welch zentrale Rolle der Wille des Stifters im Konzept des PSG spielt. Die Entscheidung des OGH zur Übertragung der Stifterrechte auf den Treugeber zeigt einmal mehr, wie skeptisch der OGH den Stiftungen gegenüber steht. Für die Praxis bedeutet das, dass von der Treuhandlösung abzuraten ist, da eine Auflösung der Treuhand nicht zu einer Übertragung, sondern faktisch zum Untergang der Stifterrechte führt. (Katharina Müller, DER STANDARD, 17.10.2012)