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Künftige Kennzeichnungspflicht für genetisch veränderte Produkte

Grafik: APA/ W. Longauer
Straßburg - Das EU-Parlament hat zwei Verordnungen mit strengeren Bestimmungen für die Kennzeichnung gentechnisch veränderter Organismen (GVO) sowie für die Rückverfolgbarkeit von gentechnischen Produkten beschlossen.

Die neuen EU-Verordnungen, also Gesetze die unmittelbar in allen EU-Ländern wirksam werden, könnten schon im Herbst in Kraft treten, wenn die EU-Mitgliedsländer wie erwartet den vom Parlament beschlossenen Texten zustimmen.

Kennzeichnungspflicht

Alle Lebens- und Futtermittel in denen auch nur ein Teil des Ausgangsprodukts gentechnisch verändert wurde, müssen dann gekennzeichnet werden. Auch dann, wenn die manipulierte Gensequenz im Laufe der Verarbeitung zerstört wurde und der Eingriff daher nicht mehr nachweisbar ist, wie etwa bei einem Öl aus Gen-Soja oder einem Sirup auf Stärke-Basis. Außerdem muss die Herkunft aller Inhaltsstoffe nachvollziehbar sein, damit die bewusste Verwendung von GVO ausgeschlossen werden kann.

Gentechnik- Futter ist nicht Kennzeichnungspflichtig

Nur der Weg durch einen Tiermagen hebt die Kennzeichnungspflicht auf: Fleisch, Milch oder Eier von Tieren, die mit GVO-Produkten gefüttert wurden, werden nicht gekennzeichent.

Leitlinien bei Pflanzenanbau

Beim Anbau gentechnisch manipulierter Pflanzen dürfen die Mitgliedsländer "geeignete Maßnahmen" ergreifen, um eine Vermischung von GVO-Produkten und klassischen Pflanzen zu vermeiden. Dazu wird die EU-Kommission noch im Juli Leitlinien vorlegen. Damit dürfte die Schaffung kleiner gentechnikfreier Zonen möglich werden.

Bisher wurden 18 Produkte zugelassen

Bisher sind 18 Gentech-Produkte in der EU zugelassen. Dazu gehören verschiedene Raps, Soja, Chicoree und Maissorten aber auch drei Impfstoffe und ein Test für Antibiotika-Rückstände in Milch. 20 neue Produkte sind unter dem gültigen Recht zur Zulassung eingereicht. Seit Oktober 1998 hat die EU-Kommission aber keine neuen GVO-Produkte mehr zugelassen, weil sich die Mitgliedsländer auf ein politisches Moratorium geeinigt haben.

EU hat alle Bedenken für unbegründet eingestuft

Zusätzlich zu diesem EU-weit angewendeten Moratorium gegen die Zulassung neuer Produkte haben Österreich, Luxemburg, Frankreich, Griechenland, Deutschland und Großbritannien gegen einen Teil der schon zugelassenen GVO-Stoffe gesundheitliche Bedenken geltend gemacht und deren Vermarktung untersagt. Der wissenschaftliche Ausschuss der EU hat alle diese Bedenken für unbegründet eingestuft, die EU-Kommission ist aber dennoch bisher nicht gegen die nationalen Verbote vorgegangen.

Mit der Umsetzung der Kennzeichnungspflicht und der Rückverfolgbarkeit werden das Moratorium und die nationalen Schutzmaßnahmen voraussichtlich bald fallen.

Novel Food Verordnung

Derzeit regelt die Novel Food Verordnung (258/97 EG) die Zulassung und Kennzeichnung von Lebensmitteln auf Basis von GVO. Ein weiterer zentraler Rechtsrahmen in diesem Zusammenhang ist die Richtlinie über die Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen (2001/18/EG, die am 17. Oktober 2002 die Richtlinie 90/220 EG ersetzt hat). Weitere drei Verordnungen (1139/98, 50/2000 und 49/2000) regeln verschiedene Aspekte der Kennzeichnungspflicht.

Saatgutregelung

Die Verwendung von GVO-Saatgut wird in der Richtlinie 98/95 EG geregelt. Eine eigene Richtlinie (98/81/EG) regelt die Verwendung von GVO für Forschung und Industrie in einer geschlossenen Umgebung. Weiters betreffen die Verordnung zur Zulassung von human- und veterinärmedizinischen Produkten (2309/93 EG) sowie die Richtlinie zum Schutz von Arbeitern vor biologischen Stoffen (90/679 EG) ebenfalls GVOs. (APA)