Wien - Der Ministerrat beschließt am Dienstag das
Zivilrechts-Änderungsgesetz. Neben dem "Recht auf Licht" und einer
besseren Entschädigung für Probleme im Urlaub
soll auch ein verstärkter Schutz der Privatsphäre umgesetzt werden.
Dabei geht es laut Justizminister Dieter Böhmdorfer (F) um die Folgen
von rechtswidrigen Eingriffen in den Privat- und Intimbereich einer
Person. Hier soll künftig eine finanzielle Entschädigung möglich
sein.
Als Beispiele solch eines rechtswidrigen Eingreifens nennt das
Justizministerium in einer Aussendung etwa das illegale Abhören von
Telefongesprächen, rechtswidrige Attacken auf den privaten Computer
eines Nutzers, das "Outen" der sexuellen Ausrichtung eines Menschen,
den Verkauf seiner Steuerdaten oder auch unzulässige Videoaufnahmen
in privaten Bereichen, etwa an der Wohnungstüre. Solche Praktiken
seien schon nach geltendem Recht problematisch. Der davon Betroffene
könne sich mit einer gerichtlichen Klage zur Wehr setzen. Allerdings
kann derzeit, selbst wenn jemand ohne die geringste Rechtfertigung im
Intimbereich anderer herumstöbert, kein Schmerzensgeld geltend
gemacht werden.
Das soll sich nun ändern: Bei erheblichen Verletzungen der
Privatsphäre, etwa wenn der Betroffene dadurch in der Öffentlichkeit
bloßgestellt werden kann, soll dieser künftig auch ein Schmerzensgeld
für die dadurch erlittenen persönlichen Beeinträchtigungen geltend
machen können. Der Anspruch geht gegen den Störer, also
beispielsweise gegen den Lauscher, den Hacker oder gegen den
Betreiber einer Videokamera.
Justizminister Böhmdorfer ist es aber nach eigenen Aussagen auch
ein besonderes Anliegen, mit der Reform die illegale und unter
Verletzung des Amtsgeheimnisses zu Stande gekommene Verwertung von
Umständen aus der Privatsphäre zu bekämpfen, die auf ein
rechtswidriges Verhalten von Beamten zurückgeht. In einem solchen
Fall kann sich der Betroffene gegen den Staat wenden und
Amtshaftungsansprüche geltend machen. In manchen Bereichen wird schon
im geltenden Recht auch die Privatsphäre besonders geschützt. Das
gilt vor allem für Eingriffe in die Privatsphäre durch Medien. Hier
kann der Verletzte nach dem Medienrecht Ersatzansprüche geltend
machen. Dies bleibt auch so. (APA)