Wien - Der Ministerrat beschließt am Dienstag das Zivilrechts-Änderungsgesetz. Neben dem "Recht auf Licht" und einer besseren Entschädigung für Probleme im Urlaub soll auch ein verstärkter Schutz der Privatsphäre umgesetzt werden. Dabei geht es laut Justizminister Dieter Böhmdorfer (F) um die Folgen von rechtswidrigen Eingriffen in den Privat- und Intimbereich einer Person. Hier soll künftig eine finanzielle Entschädigung möglich sein.

Als Beispiele solch eines rechtswidrigen Eingreifens nennt das Justizministerium in einer Aussendung etwa das illegale Abhören von Telefongesprächen, rechtswidrige Attacken auf den privaten Computer eines Nutzers, das "Outen" der sexuellen Ausrichtung eines Menschen, den Verkauf seiner Steuerdaten oder auch unzulässige Videoaufnahmen in privaten Bereichen, etwa an der Wohnungstüre. Solche Praktiken seien schon nach geltendem Recht problematisch. Der davon Betroffene könne sich mit einer gerichtlichen Klage zur Wehr setzen. Allerdings kann derzeit, selbst wenn jemand ohne die geringste Rechtfertigung im Intimbereich anderer herumstöbert, kein Schmerzensgeld geltend gemacht werden.

Das soll sich nun ändern: Bei erheblichen Verletzungen der Privatsphäre, etwa wenn der Betroffene dadurch in der Öffentlichkeit bloßgestellt werden kann, soll dieser künftig auch ein Schmerzensgeld für die dadurch erlittenen persönlichen Beeinträchtigungen geltend machen können. Der Anspruch geht gegen den Störer, also beispielsweise gegen den Lauscher, den Hacker oder gegen den Betreiber einer Videokamera.

Justizminister Böhmdorfer ist es aber nach eigenen Aussagen auch ein besonderes Anliegen, mit der Reform die illegale und unter Verletzung des Amtsgeheimnisses zu Stande gekommene Verwertung von Umständen aus der Privatsphäre zu bekämpfen, die auf ein rechtswidriges Verhalten von Beamten zurückgeht. In einem solchen Fall kann sich der Betroffene gegen den Staat wenden und Amtshaftungsansprüche geltend machen. In manchen Bereichen wird schon im geltenden Recht auch die Privatsphäre besonders geschützt. Das gilt vor allem für Eingriffe in die Privatsphäre durch Medien. Hier kann der Verletzte nach dem Medienrecht Ersatzansprüche geltend machen. Dies bleibt auch so. (APA)