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Kaffeekapseln von Dritten dürfen verkauft werden.

Foto: APA/Marcus Brandt

Düsseldorf - Die nachgemachten Kaffeekapseln für Nespresso-Maschinen dürfen in Deutschland weiter uneingeschränkt verkauft werden. Dies entschied  das Landgericht Düsseldorf. Die Inhaberin der Patente an Nespresso-Kaffeemaschinen, die Nestlé-Tochter Nestec mit Sitz in der Schweiz, musste damit in erster Instanz eine Niederlage hinnehmen. Nestec hatte versucht, den Verkauf der ohne entsprechende Lizenz hergestellten Kaffeekapseln durch Eilanträge gegen zwei andere Schweizer Firmen zu verhindern.

Nestec ist nach Gerichtsangaben Inhaberin des in Nespresso-Maschinen genutzten Patents über eine Vorrichtung zum Extrahieren von Kaffeekapseln. Sie und ihre Lizenznehmer produzieren die von diesem Patent geschützten Nespresso-Maschinenmodelle und die dazugehörigen Originalkapseln. Nestec wollte nun unterbinden, dass die beiden Schweizer Fremdhersteller Kaffeekapseln mit dem Zusatz "geeignet für Nespresso-Maschinen" verkaufen.

Nach Auffassung des Gerichts dürfen Käufer einer Nespresso-Maschine jedoch erwarten, dass sie die Maschine nicht nur mit den mitgelieferten Original-Kapseln benutzen können. Da der Käufer durch den Erwerb der patentgeschützten Nespresso-Maschine berechtigt sei, diese bestimmungsgemäß zu gebrauchen, liege keine Patentverletzung vor, wenn der Käufer Kapseln von anderen Herstellern nutze. Die Kaffeekapsel sei zwar für die Inbetriebnahme der patentgeschützten Nespresso-Maschine unerlässlich, jedoch nicht deren funktionales "Herzstück".

Nestec kann gegen die Urteile Berufung beim Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen. (APA, 16.8.2012)