Jetzt hat sich die Wiener Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) in die Causa Birnbacher / Kärntner Korruption eingeschaltet. Sie ermittelt gegen Finanzlandesrat Harald Dobernig, die bisherige Strafverteidigerin von Josef Martinz, Astrid Wutte-Lang, und drei Gutachter, die sich für die Kärntner Landesholding (KLH) mit dem Honorar von Steuerberater Dietrich Birnbacher beschäftigt haben.

Bei Dobernig prüfen die Juristen den Verdacht auf Beihilfe zur Untreue: Der damalige Aufsichtsrat der Landesholding und Bürochef Jörg Haiders war bei jener Besprechung dabei, in der das Honorar auf sechs Mio. Euro halbiert wurde. Der Verdacht gegen Wutte-Lang geht in Richtung Geldwäsche; laut Aussage Birnbachers hat er - quasi als Parteispende - eine Rechnung der Anwältin über 35.000 Euro bezahlt. Wutte-Lang beteuerte, "dass es zu keinem Zeitpunkt Geldflüsse der Kanzlei an eine politische Partei oder nahestehende Organisationen gegeben hat". Die Anwaltskammer hat ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Bei den Gutachtern geht es um den Vorwurf der Beihilfe zur Untreue; es steht der Verdacht auf Gefälligkeitsgutachten im Raum. Dem Vernehmen nach ermittelt die Justiz gegen Deloitte, Rudolf Siart und Gerhard Altenberger - sie alle haben sich mit der Honorarhöhe auseinandergesetzt. Deloitte (war nicht Wirtschaftsprüferin der KLH, wie in einem Teil der Donnerstagsausgabe irrtümlich berichtet; Anm.) beruft sich darauf, nur einen abstrakten Leistungskatalog bekommen zu haben und der KLH eine von einer internationalen Agentur erstellte Aufstellung zu Honorarprozentsätzen überreicht zu haben. Von Ermittlungen wisse man nichts; man habe aber nichts zu verbergen.

Auch Sachverständiger Altenberger weist jeden Vorwurf zurück. Er hatte geschrieben, dass "bei vergleichbarer Tätigkeit Birnbachers mit jener einer Investmentbank" das Honorar "angemessen" sei. Siart (er gibt keinen Kommentar zur Causa ab) kam zum selben Schluss. Auszug aus den " Besonderheiten", die er in Birnbachers Tätigkeit sah: "keine Käufersuche, offenbar hohe Intensität der Tätigkeiten, keine Schriftlichkeit". Es gilt die Unschuldsvermutung. (gra, DER STANDARD, 27.7.2012)