Rituelle Beschneidungen hat es schon vor den monotheistischen Weltreligionen gegeben. Das Judentum und der Islam berufen sich in puncto Beschneidung auf den Stammvater Abraham - im ersten Buch Mose heißt es: "Alles was männlich ist unter euch, soll beschnitten werden; eure Vorhaut sollt ihr beschneiden".

Bei den Muslimen ist das Beschneidungsgebot "Pflicht und Voraussetzung für die Gültigkeit des Umkreisens der Kaaba bei der Pilgerfahrt und der Wallfahrt". 

"Jeder hat das Recht auf körperliche Unversehrtheit." So steht es im deutschen Grundgesetz Artikel 2. Das Kölner Landgericht hatte die Beschneidung aus religiösen Gründen als Tatbestand der Körperverletzung angesehen, obwohl sie zu keinen gesundheitlichen Nachteilen führt.

Ganz im Gegenteil.

Laut Heier Bielefeldt, Sonderberichterstatter für Religions- und Weltanschauungsfreiheit des UN-Menschenrechtsrats gibt "keine einzige Entscheidung des UNO-Kinderrechtsausschusses, die besagt, die Praxis als solche ist gegen die Kinderrechtskonvention, die Praxis als solche wäre dann auch menschenrechtswidrig." 

Die betroffenen vier Millionen Muslime und 150.000 Juden werden ihre Söhne trotzdem beschneiden lassen, auch wenn es strafbar ist. Dann aber heimlich, im Ausland oder gar unter schlechteren Bedingungen. Das Beschneidungsfest ist ein alter Brauch im islamischen Kulturkreis.

Es ist Teil der männlichen Identität und nimmt die Kinder in die Gemeinschaft auf. "Würde die Beschneidung ihrer Kinder [...] strafrechtlich untersagt werden [...], würde sie wegen ihres Glaubens rechtlich diskriminiert und in einem zentralen Moment ihrer Glaubensausübung kriminalisiert werden. Das (straf)rechtliche Beschneidungsverbot für jüdische oder muslimische Eltern eines Knaben würde dann sogar lauten: Euer Sohn darf nicht Jude, Euer Sohn darf nicht Moslem werden, solange er nicht volljährig ist.", so der Tübinger Strafrechtswissenschaftler Edward Schramm.

Der Staat hat nicht das Recht, die Beschneidung weder aus religiösen Motiven zuzulassen noch sie im Sinne des Schutzes vor Krankheiten zu verbieten. Artikel 4 Abs. 1 und 2 GG garantieren die Freiheit des religiösen Bekenntnisses und die Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung.

Ein Beschneidungsverbot verletzt diese Freiheit jedoch. Die Beschneidung gehört zum Wesen des Judentums, markiert den Eintritt in die jüdische Gemeinschaft und symbolisiert den Bund zwischen Gott und Abraham bzw. zwischen Gott und den Juden. Es gilt als eines der wichtigsten Gebote.

Erschütternd ist jedoch, dass Beschneidung von Behörden und Befürwortern des Verbots als unheilbare Körperverletzung oder gar mit einer Prügelstrafe gleichgesetzt wird. Der Staat maßt sich an, nach eigenen Kriterien zu entscheiden und setzt eigene Werteentscheidungen über die der Religionsgemeinschaften. Was ist dann mit den gestreckten Ohrläppchen der Massai oder den Lilienfüßen?

Lassen wir die Kirche im Dorf: Was ist mit der Namensgebung oder der Taufe bei Neugeborenen?

Ein Abwägen zwischen der Religionsfreiheit und der Grundrechte des Kindes ist nicht ganz einfach. "Zu deren Verwirklichung ist das Kind immer auf die Entscheidung seiner Eltern angewiesen. Dass den Eltern dieses Recht vorrangig zusteht, ist eine klare Entscheidung unserer Verfassung", so der Münsteraner Rechtswissenschaftler Bijan Fateh-Moghadam.

So ist das Elternrecht auch das Recht, zunächst über die Religion der Kinder zu entscheiden. Der Strafrechtswissenschaftler Schramm führt in dem Zusammenhang aus: "Die Ausübung der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 2 GG) im Rahmen der Ausübung der elterlichen Sorge (Art. 6 Abs. 2 GG) wiegt schwerer als das durch den Eingriff tangierte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes (Art. 2 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 1 GG) und die körperliche Unversehrtheit des von der Beschneidung betroffenen Knaben.

Die Einwilligung in eine religiös motivierte Zirkumzision eines männlichen Kindes oder Minderjährigen stellt keine Gefährdung des Kindeswohls und damit keine Verletzung des Sorgerechts dar, weshalb sie rechtfertigende Wirkung entfaltet, sofern die Beschneidung darüber hinaus lege artis vorgenommen wird und die Beschneidung im Kindesalter ein zentrales Moment der Religionsausübung bildet." (Zeljko Dragic, Leserkommentar, derStandard.at, 20.7.2012)