Brüssel/Luxemburg - Österreich darf die Weiterverwendung und Vermarktung von Daten aus dem dem öffentlichen Gesellschaftsregister (Firmenbuch) untersagen. Der EuGH erklärte am Donnerstag in seinem Urteil, dass ein "Hoheitsträger, wenn er die von Unternehmen aufgrund von gesetzlichen Meldepflichten gemeldeten Daten in einer Datenbank speichert und intereressierten Personen Einsicht gewährt oder Ausdrucke erstellt, nicht wirtschaftlich tätig" werde. Deshalb sei diese Tätigkeit "nicht als Unternehmen im Sinn der Wettbewerbsvorschriften des Unionsrechts anzusehen".

Daran ändere auch nichts, dass die Einsichtsgewährung oder die Herstellung von Ausdrucken gegen ein gesetzlich vorgesehenes Entgelt erfolge. Dies betreffe auch den rechtlichen Schutz von Datenbanken. Österreich dürfe daher, weil es nicht als Unternehmen tätig werde, wenn es die Weiterverwendung und Vermarktung der Firmenbuch-Daten untersage.

Die Compass-Datenbank hatte zuvor gefordert, dass Österreich bestimmte Dokumente aus dem Firmenbuch gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung stellt. Konkret verlangte das Unternehmen Zugang zu Firmenbuchauszügen mit aktualisierten Daten, zu den darin eingetragenen Rechtsträgern, zu gelöschten Rechtsträgern sowie Auszüge aus dem Firmenbuch mit historischen Daten. (APA, 12.7.2012)