Bei Internet-Geschäften reicht es nicht aus, wenn der Verkäufer wesentliche Vertragsinformationen - zum Beispiel Preis, Lieferkosten, Widerrufsrecht - dem Kunden nur über einen Internet-Link zugänglich macht. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag entscheiden und damit die Rechtsmeinung der österreichischen Arbeiterkammer bestätigt. Die AK hatte im April 2009 gegen die Firma Content Services eine Klage wegen unlauteren Wettbewerbs eingebracht. Die Firma hatte für vermeintliche Gratis-Software die Kunden dann doch zur Kasse gebeten, über die Vertragsbedingungen aber nur per Internet-Link informiert.

Informationen

Content Services hatte die nach den Fernabsatzbestimmungen zu erteilenden Informationen - Identität des Lieferanten, Anschrift, Eigenschaften der Ware, Preis, eventuelle Lieferkosten, Zahlungskonditionen, Widerrufsrecht, den Konsumenten nur auf der Homepage oder per E-Mail über einen Link zur Verfügung gestellt. Nach Ansicht des EuGH hätten diese Informationen aber zumindest als Text in der E-Mail enthalten sein müssen - der Link zu einer Seite, deren Inhalt jederzeit geändert werden kann, reiche nicht aus. (APA, 06.07. 2012)