Wien - Die jüngste Debatte über den Dritten Nationalratspräsidenten Martin Graf (F) hat wieder einmal die "Absetzbarkeit" von Personen, die hohe Ämter bekleiden, ins Blickfeld gerückt. Denn eine Abberufung aus den höchsten Ämtern im Land ist nur schwer bis gar nicht möglich. So ist derzeit nicht nur der Nationalratspräsident gefeit gegen das Misstrauen der Abgeordneten, sondern auch sein Amtskollege im Bundesrat. Der Bundespräsident kann hingegen durch eine Volksabstimmung abberufen werden, die allerdings recht aufwendig zu veranstalten ist.

"Die Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn die Bundesversammlung (Nationalrat und Bundesrat, Anm.) es verlangt", heißt es im Verfassungsgesetz zur Abwahl des Bundespräsidenten. Diese ist wiederum vom Bundeskanzler einzuberufen, wenn der Nationalrat einen solchen Antrag - mit Zweidrittelmehrheit - beschlossen hat. Durch einen derartigen Beschluss ist der Bundespräsident auch an der weiteren Ausübung seines Amtes verhindert. Geht das Votum des Volkes dann aber zugunsten des Bundespräsidenten ausgehen, würde dies die Auflösung des Nationalrats und Neuwahlen bedeuten, weil es einen nicht auflösbaren Konflikt zwischen Präsident und Nationalrat gäbe.

Nationalratspräsidenten können Abgeordnetenstatus verlieren

Schon leichter gestaltet sich die Regelung zu den drei Nationalratspräsidenten - es ist schlicht keine Absetzung vorgesehen. Allerdings kann ihnen der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bei groben Gesetzesverstößen ihren Abgeordnetenstatus aberkennen, was wiederum den Verlust des Präsidentenamtes zur Folge hat. Ebenso gestaltet sich die Gesetzgebung beim Bundesratspräsidenten, der aber ohnehin nur ein halbes Jahr lang amtiert.

Die Bundesregierung oder einzelne Mitglieder können aus dem Amt enthoben werden, wenn ihnen der Nationalrat durch ausdrückliche - mehrheitliche - Entschließung das Vertrauen versagt. Mindestens die Hälfte der Abgeordneten muss dabei anwesend sein. Aber auch vom Bundespräsidenten können Minister "in den gesetzlich bestimmten Fällen oder auf ihren Wunsch" des Amtes enthoben werden, schreibt die Verfassung vor.

Volksanwälte nicht abwählbar

Der Präsident des Rechnungshofes kann mit einfachem Mehrheitsbeschluss des Nationalrates abberufen werden. Im Gegensatz zu den Volksanwälten, die nicht abwählbar sind, wobei diese Option aber schon seit längerem im Rahmen der Staatsreform diskutiert wird. Die Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofpräsidenten können - wie auch normale Richter - disziplinarrechtlich belangt werden.

Die Abwählbarkeit von Landesregierungen oder Landtagspräsidenten ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich in der jeweiligen Landesverfassung geregelt. Allerdings orientiert man sich dabei an den bundesweiten Regelungen. (APA, 29. 5. 2012)