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Gedächtnisverlust im U-Ausschuss als Gefahr für den Straßenverkehr? Zumindest wenn es nach dieser parlamentarischen Anfrage geht, trifft dies zu.

Fotos: APA/Forhinger, Neubauer

"Das ist mir nicht erinnerlich": Dieser Satz ist sicher der, der im Korruptions-Untersuchungsausschuss am meisten verwendet wird. Die SPÖ-Abgeordnete Ruth Becher nimmt diese Aussagen von Auskunftspersonen wie Karl-Heinz Grasser, Walter Meischberger, Ernst Karl Plech, Peter Hochegger, Alforns Mensdorff-Pouilly und anderen nun zum Anlass, um eine ungewöhnliche parlamentarische Anfrage an Verkehrsministerin Doris Bures (SPÖ) "betreffend die Einleitung einer verkehrspsychologischen Untersuchung der in den parlamentarischen Untersuchungsausschüssen unter massivem Gedächtnisverlust leidenden Auskunftspersonen gemäß Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung" zu richten.

"Massiver Gedächtnisverlust"

Becher meint in der Anfrage, es bestehe "jedenfalls wenig Zweifel darüber, dass ein massiver Gedächtnisverlust bei Personen eingetreten sein muss, wenn sich diese nicht mehr erinnern können, für welche Gegenleistung sie in einem Rechtsgeschäft hunderttausende Euro beziehungsweise sogar Millionen Euro vom jeweiligen Auftraggeber erhalten haben". Wenn sich diese Personen also nicht an solch markante Ereignisse erinnern könnten, besteht für Becher der begründete Verdacht, dass sie auch im Straßenverkehr eine erhebliche Gefahr für ihre Umwelt darstellen würden, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie plötzlich auch die Verkehrsregeln vergessen.

Becher fragt deshalb bei Bures nach, ob bereits Anzeigen gegen Zeugen im U-Ausschuss vorliegen und wann mit einer Vorladung dieser Personen vor den Amtsarzt zu rechnen sei.

Expertin über Hintergrund

Die Verkehrspsychologin Bettina Schützhofer erklärt im Gespräch mit derStandard.at den theoretischen Hintergrund. Wie in der Anfrage richtig vermerkt, dürfe eine Lenkerberechtigung gemäß § 13 Abs 2 der Verordnung des Verkehrsministeriums bei Personen, bei denen "u. a. eine erhebliche geistige Behinderung, ein schwerwiegender pathologischer Alterungsprozess oder eine schwere persönlichkeitsbedingte Störung des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung besteht, nur dann belassen werden, wenn ein ärztliches Gutachten auf Grund einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme, in der die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt wird, diese Einigung bestätigt".

Schützhofer: "Grundsätzlich besteht in Österreich ärztliche Schweigepflicht. Die Behörde weiß somit nicht - außer es gibt eine Anzeige oder es verhält sich jemand sehr auffällig im Verkehr -, wenn jemand an massivem Gedächtnisverlust oder Demenz leidet."

Der Ablauf: Wenn eine Anzeige bei der Behörde vorliegt, muss dieser nachgegangen werden. Die Behörde lädt üblicherweise zum Amtsarzt vor. Wenn dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen wird, gibt es einen Führerscheinentzug aus formellen Gründen. Folgt der Betroffene der Einladung der Behörde, entscheidet der Amtsarzt der Behörde, ob der geäußerte Verdacht ausreichend für weitere Untersuchungen ist. Bejaht er dies, so wird je nach Fragestellung weiterverwiesen - bei Verdacht auf Gedächtnisverlust an den Facharzt für Psychiatrie und Neurologie.

Zuweisung an den Verkehrspsychologen

Wenn aufgrund des Verdachts des Amtsarztes auf mangelnde gesundheitliche Eignung eine eingeschränkte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und/oder eingeschränkte Bereitschaft zur Verkehrsanpassung befürchtet wird, gibt es des Weiteren eine Zuweisung an den Verkehrspsychologen. Auch der Facharzt hat in seinem Gutachten gegebenenfalls die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen und zieht dann ebenfalls einen Verkehrspsychologen bei, wie auch in der parlamentarischen Anfrage erwähnt. Die Gutachten des Facharztes und des Verkehrspsychologen fließen in das amtsärztliche Gutachten ein. Die abschließende Beurteilung obliegt dem Amtsarzt.

Wann wird der Führerschein entzogen?

Der Führerschein wird laut der Expertin entzogen, wenn der Betroffene der Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung innerhalb der Frist nicht nachkommt oder wenn das amtsärztliche Gutachten negativ ausfällt, sich somit der Verdacht auf mangelnde gesundheitliche Eignung aufgrund des Gedächtnisverlustes erhärtet hat. Der Führerschein wird wieder ausgefolgt, wenn der Betroffene die Verdachtsmomente entkräften kann (z. B. durch eine positive verkehrspsychologische Stellungnahme und/oder ein positives fachärztliches Gutachten). Eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Untersuchung dürfen bei negativem Ausgang allerdings nur mit ausdrücklichem Einverständnis der Behörde innerhalb von zwölf Monaten wiederholt werden, fehlt dieses Einverständnis, frühestens nach zwölf Monaten.

Anzeige muss ausreichender Verdacht zugrunde liegen

Kann man nun Menschen willkürlich anzeigen, wenn man den Verdacht hat, dass diese an massivem Gedächtnisverlust leiden? Schützhofer: "Grundsätzlich kann man bei begründetem Verdacht eine Anzeige machen. Man wendet sich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, in Wien ist das das Verkehrsamt, in den Bundesländern sind es die Bezirkshauptmannschaften, in den Städten die Bundespolizeidirektionen." Die Psychologin warnt aber gleichzeitig: "Jeder Anzeige muss ein ausreichender Verdacht zugrunde liegen." Die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei sehr streng. Die Behörde müsse jedoch jeder Anzeige nachgehen.

Ob die Vergesslichkeit von Grasser und Co. für eine Anzeige ausreicht, kann Schützhofer nicht beantworten: "Inwieweit partielle Vergesslichkeit in einem Untersuchungsausschuss in dieses Krankheitsbild passt, kann von mir an dieser Stelle nicht beurteilt werden."

Verkehrsministerium fühlt sich nicht zuständig

"Das BMVIT ist weder für die Überprüfung der Fahrtauglichkeit noch für die Ausstellung eines Führerscheines zuständig. Diese Kompetenzen liegen bei den Bezirkshauptmannschaften. Wer Zweifel an der Fahrtüchtigkeit einer anderen Person hat, kann Anzeige bei der BH machen. Dieser Weg steht jeder und jedem offen", lautet die Antwort des Verkehrsministeriums auf die redaktionelle Anfrage. (rasch, derStandard.at, 11.5.2012)