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Ist die Hustensaft-Flasche einmal angebrochen, gilt das Haltbarkeitsdatum nicht mehr.

Wien - Ablaufdatum ist nicht gleich Aufbrauchfrist: Das Ablaufdatum auf flüssigen Medikamenten gilt ausschließlich für nicht angebrochene Behältnisse, die unter korrekten Bedingungen gelagert werden. Nur wenige Mittel sind aber, wenn sie einmal geöffnet wurden, bis zum angegebenen Verfallsdatum haltbar. Nach einer Aufbrauchfrist suchen Konsumenten unter Umständen lange, kritisiert der Verein für Konsumenteninformation (VKI).

Wie lange ein flüssiges Medikament wie etwa Hustensaft oder Nasensprays nach dem Öffnen noch verwendbar ist, sollte einer Aufbrauchfrist zu entnehmen sein. Diese ist häufig weder auf der Verpackung, noch auf der Gebrauchsinformation angegeben, zeigt eine Erhebung des VKI. Oft sei die Aufbrauchfrist nur auf der für Ärzte und Apotheker bestimmten Fachinformation wiedergegeben, diese ist jedoch für Konsumenten in der Regel nicht ohne Weiteres zugänglich.

Informationen in der Apotheke

Sofern die Aufbrauchfrist bei Medikamenten oder Nahrungsergänzungsmitteln nicht angegeben ist, sollten sich Konsumenten beim Kauf in der Apotheke nach dieser erkundigen und auf dem Medikament handschriftlich vermerken", rät das Testmagazin "Konsument". Kann der Apotheker keine Auskunft zur Aufbrauchfrist erteilen, da diese unbekannt ist, könnte man sich sicherheitshalber nach einem vergleichbaren Präparat mit bekannter Aufbrauchfrist erkundigen.

Im Falle der Aufbrauchfrist geht es nicht nur um ein grundsätzliches Informationsrecht der Konsumenten, sondern auch darum, gesundheitliche Beeinträchtigungen zu verhindern. Insofern wäre es laut VKI mehr als wünschenswert, dass sämtliche flüssigen Präparate - gleich ob Medikamente oder Nahrungsergänzungsmittel - sowohl mit einem Verfallsdatum als auch mit einer Aufbrauchfrist versehen sind. (red, derStandard.at, 25.4.2012)