Wien - Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) beschäftigt sich in der bevorstehenden März-Session (27. Februar bis 17. März) mit einer weiteren Beschränkung der Eingetragenen PartnerInnenschaft - nämlich der Tatsache, dass die Verpartnerung in den meisten Städten und Gemeinden nicht am Standesamt erfolgen kann. Dies sei eine unzulässige Diskriminierung, befand ein homosexuelles Paar aus der Steiermark und wandte sich an die Verfassungsrichter.

Der ÖVP "verdanken" gleichgeschlechtliche PartnerInnen, dass sie ihren Lebensbund nur in Statutarstädten vor dem Standesamt eingehen können. Auf Wunsch der ÖVP - und mit Bedauern der SPÖ - wurde im 2009 beschlossenen Eingetragene Partnerschafts-Gesetz (EGP) festgeschrieben, dass die Verpartnerung vor den Personenstandsbehörden zu erfolgen hat. In den Statutarstädten sind das zwar die Standesämter, in allen anderen Städten und Gemeinden aber die Bezirkshauptmannschaften.

Weitere Prüfungen

Außerdem wurde auf Wunsch der ÖVP Gleichgeschlechtlichen die bei Eheschließungen übliche Zeremonie untersagt. Auch dies wurde beim VfGH bekämpft, der Antrag ist aber noch nicht beratungsreif. Entscheiden müssen die VerfassungsrichterInnen außerdem, ob das Verbot der künstlichen Befruchtung verfassungswidrig ist. Diese Meinung vertrat der Oberste Gerichtshof (OGH) in einem Antrag an den VfGH - unter Berufung auf mehrere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Auch er steht noch nicht auf der Tagesordnung der März-Session.

Eine Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare haben die VerfassungsrichterInnen bereits aufgehoben - nämlich das Verbot, einen Doppelnamen mit Bindestrich zu bilden. Bei den VerfassungsrichterInnen abgeblitzt ist hingegen ein heterosexuelles Paar, das sich dagegen beschwert hatte, dass die Eingetragene Partnerschaft nur gleichgeschlechtlichen Paaren offensteht. (APA)