Spaghetti für 380 Euro sorgen für Aufregung.

Foto: STANDARD/Christian Fischer

Im November 2009 berichtete der WebStandard von der Abmahnung für eine deutsche Internetplattform, die ein Rezept für das Backwerk "Dresdner Stollen" veröffentlicht hatte. Dabei hatte die Website-Betreiberin gegen Urheberrechte verstoßen, da es sich bei dem Begriff um einen eingetragenen Markennamen handelt.

Ein Teller Spaghetti

Nun hat sich ein Mann mit einem ähnlichen Fall an den WebStandard gewandt. Am 21. Februar 2012 flatterte ihm ein Abmahnungsbrief aus Deutschland ins Haus. Der Grund für den Zwist: Ein Spaghetti-Teller bzw. das Foto eines Tellers Spaghetti. Seine Ehefrau habe, wie der "Unterlassungsaufforderung und Rechnung" zu entnehmen ist, besagtes Bild in ihrem privaten Blog verwendet.

Fiktive Lizenzgebühr

Für die "Veröffentlichung über 12 Monate hinweg" sei nun eine "fiktive Lizenzgebühr" von 380 Euro fällig. Anderenfalls, so die Drohung, werde man die Angelegenheit an einen Anwalt weiterleiten. Rechteinhaber von geistigem Eigentum wie Bildmaterial können, sofern sie Auskunft über Umfang der missbräuchlichen Nutzung haben, eine sogenannte fiktive Lizenzgebühr berechnen.

Foto entfernt

"Meine Frau hat den Server durchstöbert und findet das Bild nicht mehr. Auf dem Blog befindet es sich auch nicht mehr", erklärt der Mann gegenüber dem WebStandard. Er habe schon eine weitere Person ausfindig machen können, die kürzlich von selbiger Website-Betreiberin angeschrieben wurde.

Kuriosität

Das Kuriose an der Geschichte: Bei der Verfasserin des Briefes handelt es sich um jenes "Stollen-Opfer", das im Jahr 2009 wegen Urheberrechtsverletzungen abgemahnt wurde.

Handlungsspielraum bei Schadensersatz

Grundsätzlich gilt natürlich, dass vor der Publikation von Bildmaterial die Erlaubnis des Besitzers einzuholen ist. Wird man erwischt, kann die Person die Entfernung des Fotos und einen Schadenersatz fordern. Obwohl in diesem Fall eine Rechtsverletzung vorzuliegen scheint, "muss die Schadenersatzsumme angemessen sein", sagt Daniela Zimmer vom Konsumentenschutz der Arbeiterkammer Wien. "Hier besteht ein großer Handlungsspielraum. Außerdem muss man die Anzahl der Leserschaft, die in diesem Fall auch bei einer Handvoll Personen liegen kann, berücksichtigen", so Zimmer.

Geschäft mit der "Abmahnindustrie"

Erfahrungsgemäß wird es dann teuer, wenn ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird. Im Hinblick auf die derzeit boomende "Abmahnindustrie" verfügt die deutsche Urheberrechts-Gesetzlage über eine Vorgabe, die auch in Österreich erstrebenswert ist. "In Standardfällen bei Urheberrechtsverstößen dürfen als Rechtsanwaltskosten nicht mehr als 100 Euro verrechnet werden", so Konsumentenschützerin Zimmer. Die nächste Nuss ist aber die Frage danach, wie genau ein "Standardfall" definiert wird. Sie rät Betroffenen, sich bei der Arbeiterkammer bzw. auf der Seite internetombudsmann.at zu informieren. (ez, derStandard.at, 23.2.2012)