Luxemburg - Urlauber verlieren ihr Geld auch dann nicht, wenn sie einem betrügerischen Reiseveranstalter auf den Leim gegangen sind. Wenn sie bei der Buchung einen sogenannten Sicherungsschein erhalten und der Organisator die Tour wegen Zahlungsunfähigkeit absagt, gilt der Schutz auch dann, wenn der Veranstalter ein Betrüger ist. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am Donnerstag in Luxemburg, dass die Versicherung unabhängig von den Ursachen der Zahlungsunfähigkeit gelte und stärkte damit die Rechte von Urlaubern.

In dem Urteil ging es um einen Hamburger, der eine Pauschalreise gebucht hatte. Nachdem der Veranstalter zahlungsunfähig wurde und die Reise absagte, stellte das Landgericht Hamburg fest, das Unternehmen habe nie die Absicht gehabt, die Tour wirklich zu veranstalten. Das von den Urlaubern gezahlte Geld sei vielmehr zweckentfremdet worden.

Zwar hatte der Hamburger vom Reisebüro zwei Sicherungsscheine erhalten, in denen bestätigt wurde, der Preis werde erstatte, falls die Reise nicht stattfinde. Aber die Versicherung wollte nicht zahlen. Ihr Argument: Die 1990 beschlossene Pauschalreiserichtlinie der EU sehe zwar den Schutz Reisender im Fall eines Konkurses vor - nicht jedoch einen Schutz vor betrügerischen Machenschaften.

Das höchste EU-Gericht widersprach dieser Auffassung. Der Schutz gelte auch dann, wenn die Zahlungsunfähigkeit auf das betrügerische Verhalten des Reiseveranstalters zurückzuführen sei. Die Richtlinie solle Urlauber unabhängig von den Ursachen der Zahlungsunfähigkeit schützen.

In Deutschland muss laut Gesetz der Veranstalter dafür sorgen, dass Urlauber ihr Geld zurückbekommen, falls eine gebuchte Tour wegen einer Zahlungsunfähigkeit nicht zustande kommt. (APA)