Bild nicht mehr verfügbar.

Ein Rottweiler, auch er steht auf der Liste der "gefährlichen Hunderassen".

Foto: APA/dpa/Thissen
In Tirol ist für die Haltung "gefährlicher Hunderassen" in Zukunft eine Bewilligung notwendig. Dies sieht eine Novelle des Landespolizeigesetzes vor, die am Dienstag von der Landesregierung beschlossen wurde. Der Landtag soll im Juli mit der Vorlage befasst werden.

Anlass für diese Novelle des Polizeigesetzes seien Vorfälle, bei denen Menschen durch Hunde bedroht bzw. attackiert und verletzt wurden, dies insbesondere durch Hunde bestimmter Rassen, argumentierten die beiden Regierungsparteien ÖVP und SPÖ. In den Bundesländern Vorarlberg, Steiermark, Oberösterreich und Niederösterreich stünden bereits ähnliche Regelungen über das Halten von Hunden in Kraft, in Vorarlberg bestehe sogar eine eigene Verordnung über bestimmte gefährliche Rassen.

Die betroffenen Rassen

Betroffen sind Tiere der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Rottweiler, Dobermann oder Rhodesian Ridgeback und der Kreuzung Bandog und Pitbullterrier sowie die Mischlinge aller oben genannten Rassen. Diese Hunde sind generell an der Leine zu führen oder mit einem Maulkorb zu versehen. Bewilligungspflichtig sind nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes auch das Führen von Hunden mit einer Schutzhundeausbildung.

Bewilligung für Menschen, die "physisch und psychisch" geeignet sind"

Die Bewilligung zur Haltung eines Hundes genannter Rassen sowie eines "Schutzhundes" darf nur einer Person erteilt werden, die zuverlässig und zum Halten und Führen eines derartigen Tieres physisch und psychisch geeignet ist. Nicht zuverlässig sei eine Person, die alkohol- oder suchtkrank ist, wiederholt wegen einschlägiger Übertretungen von Tierschutz- oder Jagdgesetzen von einem Gericht verurteilt worden ist oder wegen einer vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen Zuhälterei oder Menschenhandels von einem Gericht verurteilt worden ist.

Die Zuverlässigkeit ist durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens sowie einer Strafregisterbescheinigung oder einer gleichwertigen Bestätigung der zuständigen Behörde nachzuweisen. Die physische und psychische Eignung zum Halten und Führen eines gefährlichen Hundes ist durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nachzuweisen. (APA)