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Wien - Die massiven Kürzungen bei den privaten Zusatzpensionen im Jahr 2008 lieferten den Anstoß für die Reform. Nun, drei Jahre später und da wegen der Turbulenzen an den Finanzmärkten die nächsten Kürzungen bevorstehen, hat sich die rot-schwarze Regierung endliche auf eine Reform des Pensionskassengesetzes geeinigt.

Die Hoffnung der Pensionisten, irgendeine Form von Entschädigung für erlittene Verluste (bis zu 40 Prozent) zu bekommen, wird sich nicht erfüllen. Im Gesetzesentwurf findet sich kein Wort dazu - wohl auch wegen der angespannten Budgetlage des Staates.

Die Eckpunkte des Papiers: Ab einem Alter von 55 Jahren kann man künftig in eine Art Garantie-Modell wechseln, bei dem die zugesicherte Zusatzpension nicht mehr unterschritten werden kann (alle fünf Jahre wird sie valorisiert). Diese Sicherheit hat aber ihren Preis, nämlich eine niedrigere Rendite (voraussichtlich gut zwei Prozent).

Teurer Wechsel

Wer schon eine Zusatzpension bezieht, bekommt einmalig die Möglichkeit, in das Garantie-Modell zu wechseln. Ob das in der Praxis viele machen, ist aber äußerst zweifelhaft. In alten Verträge wurde nämlich oft noch eine durchschnittliche Rendite von fünf oder mehr Prozent angenommen. Wechseln sie jetzt in das neue System, müssten sie nochmal eine bis zu 30-prozentige Kürzung hinnehmen.

Grundsätzlich wird den Pensionskassen mehr Flexibilität bei der Veranlagungsstrategie eingeräumt. Sie können bis zu fünf Risikokategorien führen. Möchte man sein Geld konservativ anlegen, wird der Aktienanteil niedriger ausfallen. Ist man in der Hoffnung auf höhere Erträge risikobereiter, wird der Aktienanteil entsprechend erhöht.

In der Regel werden vor allem ältere Personen, die schon kurz vor der Pension stehen und keine Schwankungen mehr riskieren wollen, den Aktienanteil runterfahren. Man kann die Risikokategorie im Laufe der Ansparphase aber maximal dreimal wechseln - und man muss selbst initiativ werden, eine Automatik ist nicht vorgesehen. Zusätzliche Kosten dürfen dabei für die Anleger nicht anfallen, heißt es im Gesetzestext.

Erleichtert wird auch der Wechsel zwischen den verschiedenen betrieblichen und überbetrieblichen Pensionskassen.

Gestärkt werden die Informationsrechte der Sparer. Auf Antrag müssen die Pensionskassen einen Überblick über die Gesamtkostenquote sowie eine repräsentativen Vergleich mit anderen Kassen zuschicken. Unter bestimmten Umständen können die Leistungsberechtigten auch einen Aufsichtsrat der Pensionskasse stellen.

Arbeitgeber, die für ihre Mitarbeiter einen Pensionskassenvertrag abschließen, bekommen mehr Flexibilität bei der Höhe der Beiträge. Mitarbeiter, die in Karenz oder Teilzeit sind, können während dieser Phasen, den Arbeitgeberbeitrag übernehmen, damit sich die spätere Zusatzpension nicht reduziert.

Den Pensionskassen wird beim Bilanzieren mehr Spielraum eingeräumt. Unternehmensanleihen, die kurzfristig an Wert verlieren, müssen nicht mehr mit dem aktuellen Kurs bewertet werden, wenn sie bis zur Endfälligkeit gehalten werden. (Günther Oswald, DER STANDARD; Print-Ausgabe, 25.11.2011)