Die umstrittene Zahlscheingebühr ist nun ein Fall für den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Er muss nun entscheiden, ob Österreich bei der Bezahlung von Rechnungen per Zahlschein oder Onlinebanking zusätzliche Gebühren gesetzlich verbieten darf. Die Entscheidung werde damit um Monate, wenn nicht Jahre hinausgeschoben, beklagt der Verein für Konsumentenschutz (VKI) am Dienstag in einer Aussendung. Trost für die Konsumenten sei jedoch: "Bei Rückforderungen von zu Unrecht bezahlten Entgelten kann mann - 3 Jahre zurück - auch 4 Prozent Zinsen geltend machen. Bei Sparzinsen von rund 2 Prozent, kann sich das auszahlen".

Recht

In allen anhängigen Gerichtsverfahren haben die Gericht bis jetzt dem VKI Recht gegeben. Der Oberste Gerichtshof (OGH) wollte nun offenbar trotzdem nicht selbst darüber entscheiden, ob aufgrund der (europäischen und innerstaatlichen) gesetzlichen Vorgaben Unternehmen die Verrechnung der Gebühr für Zahlscheinzahlungen oder Online-Banking unterlassen müssen.

Wer seine Rechnungen nicht durch den Unternehmer vom Konto einfach einziehen lassen will, wird von vielen Unternehmen derzeit mit einer Zahlscheingebühr "bestraft", was die Konsumenten verärgert. Der VKI hat im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums mehrere Unterlassungsklagen gegen diese Unternehmen, vor allem Mobilfunkbetreiber und Versicherungen, eingebracht.

Denn: Das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) verbietet grundsätzlich seit 1.11.2009 die Verrechnung derartiger Strafgebühren für die Bezahlung per Zahlschein oder Onlinebanking. Die Mobilfunkbranche erwirtschaftet mit derartigen Entgelten ein beträchtliches Körberlgeld, so der VKI. Unter anderem die T-Mobile Austria GmbH, die ihren Kunden eine Zusatzgebühr in der Höhe von 3 Euro verrechnet hat.

Klarheit

Für Konsumenten sei daher bei Vertragsschluss keine Preisklarheit gegeben, da sich diese zusätzlichen Entgelte doch oft an relativ versteckten Stellen in den Preisblättern allgemeinen Geschäftsbedingungen befinden, kritisieren die Konsumentenschützer.

Die österreichische Bestimmung( § 27 Abs 6 ZaDiG) sieht seit November 2009 vor, dass die "die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger im Falle der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes" unzulässig ist. Diese österreichische Norm beruht auf Artikel 52 der europäischen Richtlinie 2007/64/EG (sogenannte Zahlungsdienste-Richtlinie). Dort heißt es, dass die Mitgliedstaaten das Recht auf Erhebung von Entgelten untersagen oder begrenzen können, um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern.

Aus VKI-Sicht entspricht das Verbot des § 27 Abs 6 ZaDiG den europarechtlichen Vorgaben: Die Preisklarheit wird gefördert und damit der Wettbewerb zwischen den einzelnen Anbietern transparent gemacht. Viele Konsumenten bezahlen ihre (Handy)Rechnungen bewusst per Zahlschein. Denn ist etwa das Konto nicht permanent hinreichend gedeckt, können bei Einzugsermächtigungen teure Spesen und Mahnungen anfallen. (APA)