Steyr - Ein Salzburger Strafrichter, auf dessen Privatcomputer Kinderpornos gefunden wurden, ist gemeinsam mit einem Einzelrichter am Donnerstagnachmittag im Landesgericht Steyr in Oberösterreich schuldig gesprochen worden. Er wurde zu fünf Monaten Haft bedingt auf drei Jahre und zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagsätzen zu je 25 Euro, insgesamt also 2.250 Euro verurteilt. Außerdem muss er die Kosten des Verfahrens tragen, die Festplatte seines Computer wird eingezogen. Eine bereits freiwillig begonnene Psychotherapie muss er fortsetzen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Ermittler der Polizei stellten fest, dass der Jurist heuer von Anfang Februar bis kurz vor einer Hausdurchsuchung im August kinderpornografische Darstellungen im Internet betrachtet und teilweise heruntergeladen hatte. Er wurde daraufhin vorübergehend vom Dienst suspendiert. Das Verfahren gegen ihn wurde nach Steyr ausgelagert, um sicherzustellen, dass die Kollegen in Salzburg nicht voreingenommen oder parteiisch agieren.

Mensch, nicht Richter

Die Verhandlung in Steyr fand teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, weil der höchstpersönliche Lebensbereich des Angeklagten beleuchtet wurde. Der Staatsanwalt wies in seinem Plädoyer darauf hin, dass in diesem Fall ein Mensch und nicht ein Richter beschuldigt werde, strafbare Handlungen begangen zu haben, die er auch umfassend gestanden habe. Bei dem Beruf des Angeklagten seien aber auch höhere Maßstäbe an die Moral und die gesamte Lebensführung anzulegen.

In der Urteilsbegründung wurde bekannt, dass sich der Richter während der Tatzeit in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe, weil er seit Anfang 2007 keinen Urlaub mehr gehabt habe und auch unter einem Burn-out-Syndrom leide. Bei der Bemessung der Strafe wurden unter anderem das Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit mildernd berücksichtigt. Aus generalpräventiven Gründen - in neun Tagen waren auf die entsprechende Kinderpornoseite im Internet Zugriffe von insgesamt 400 verschiedenen Computern registriert worden - sei es allerdings üblich, Geldstrafen unbedingt zu verhängen, argumentierte der verhandlungsführende Richter.

Bis zu zwei Jahre

Der Strafrahmen für das angeklagte Delikt der pornografischen Darstellung Minderjähriger beträgt bis zu zwei Jahren. Übersteigt die ausgesprochene Freiheitsstrafe ein Jahr oder die unbeding ausgesprochene Freiheitsstrafe sechs Monate, bedeutet dies bei Beamten laut Gesetz den Amtsverlust.

Der Angeklagte erbat sich nach der Urteilsverkündung drei Tage Bedenkzeit. Auch der Staatsanwalt gab keine Erklärung ab - somit ist der Richterspruch noch nicht rechtskräftig. (APA)