Fahren öffentliche Verkehrsmittel streikbedingt nicht oder hat der Kindergarten aus diesem Grund geschlossen, müssen sich betroffene ArbeitnehmerInnen zunächst um Alternativen umsehen: Kann mit dem eigenen PKW gefahren werden, gibt es eine Mitfahrgelegenheit, kann das Kind von einer anderen Person betreut werden? Es besteht aber keine Pflicht, auf eigene Kosten ein Taxi zu benutzen oder eine Betreuungsperson gegen Bezahlung zu engagieren.

Fehlt eine zumutbare Alternative, ist der Arbeitgeber davon zu verständigen, dass nicht oder nicht während des ganzen Tages gearbeitet werden kann. In beiden Fällen liegt ein Dienstverhinderungsgrund vor, der von der Arbeitspflicht befreit. Es muss daher auch kein Zeitaus-gleich oder Urlaub genommen werden.

Grundsätzlich besteht auch für die versäumte Arbeitszeit Anspruch auf Lohn oder Gehalt, ein Abzug ist also unzulässig. Allerdings ist im Einzelfall der Kollektivvertrag zu beachten, sodass bei Unklarheiten die Arbeiterkammer unter der oben genannten Telefonnummer kontaktiert werden sollte. (red)